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Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den Verkehr mit methylalkohol-
haltigen Kr-neimittein.
Vom 3. März 1912.
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Jannar 1911 wird bestimmt, was folgt:
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her-
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbeugungsmittel
innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder brauchbare
Ware zu betrachten.
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken noch in diesen selbst
feilgehalten und abgegeben werden.
Lome, den 3. März 1912.
Der Gouverneur.
In Vertretung:
v. Doering.
Jusatz-Bestimmungen zur Hafenordnung für Neuguinea.
Vom 7. September 1911.
Auf Grund der Hafenordnung für Neuguinea vom 23. Januar 1911 (Deutsches Kolonial=
blatt 1911, S. 336 ff.) wird folgendes bestimmt:
Zu § 4.
Zu I: Die Anweisung des Liegeplatzes erfolgt durch den Lotsen der Deutschen Südsee-
phosphat-Aktiengesellschaft.
Zu XI: Als Hafen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Anker= und Liegeplätze der
Insel Angaur anzusehen.
Zu § 6.
Schiffe, welche an den Bojen der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft festmachen
wollen, haben vorher die Genehmigung derselben einzuholen und Abgaben gemäß des Bojentarifs
dieser Gesellschaft, der unter dem 20. September 1910 vom Kaiserlichen Gouvernement genehmigt
worden ist, an die Gesellschaft zu entrichten.
Angaur, den 7. Seplember 1911.
Der Kaiserliche Stationsleiter.
Rodatz.
Verordnung des Gouverneurs von Heuguinea, betr. den Verkehr mit methylalkohol-
haltigen Kr-neimitteln.
Vom 17. Januar 1912.
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird für das Schutzgebiet Neuguinea mit Einschluß
des Inselgebiets bestimmt, was folgt:
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her-
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbengungs-
mittel innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder
brauchbare Ware zu betrachten.
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken noch in diesen selbst
feilgehalten und abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft.
Rabaul, den 17. Januar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.