Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 328 20 
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den Verkehr mit methylalkohol- 
haltigen Kr-neimittein. 
Vom 3. März 1912. 
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von 
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Jannar 1911 wird bestimmt, was folgt: 
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her- 
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbeugungsmittel 
innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder brauchbare 
Ware zu betrachten. 
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken noch in diesen selbst 
feilgehalten und abgegeben werden. 
Lome, den 3. März 1912. 
Der Gouverneur. 
In Vertretung: 
v. Doering. 
Jusatz-Bestimmungen zur Hafenordnung für Neuguinea. 
Vom 7. September 1911. 
Auf Grund der Hafenordnung für Neuguinea vom 23. Januar 1911 (Deutsches Kolonial= 
blatt 1911, S. 336 ff.) wird folgendes bestimmt: 
Zu § 4. 
Zu I: Die Anweisung des Liegeplatzes erfolgt durch den Lotsen der Deutschen Südsee- 
phosphat-Aktiengesellschaft. 
Zu XI: Als Hafen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Anker= und Liegeplätze der 
Insel Angaur anzusehen. 
Zu § 6. 
Schiffe, welche an den Bojen der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft festmachen 
wollen, haben vorher die Genehmigung derselben einzuholen und Abgaben gemäß des Bojentarifs 
dieser Gesellschaft, der unter dem 20. September 1910 vom Kaiserlichen Gouvernement genehmigt 
worden ist, an die Gesellschaft zu entrichten. 
Angaur, den 7. Seplember 1911. 
Der Kaiserliche Stationsleiter. 
Rodatz. 
Verordnung des Gouverneurs von Heuguinea, betr. den Verkehr mit methylalkohol- 
haltigen Kr-neimitteln. 
Vom 17. Januar 1912. 
Auf Grund der §§ 11 und 14 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung 
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von 
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird für das Schutzgebiet Neuguinea mit Einschluß 
des Inselgebiets bestimmt, was folgt: 
Mit Methylalkohol und methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen usw.) her- 
gestellte Arzneizubereitungen sind, gleichviel ob sie als Heilmittel, Stärkungs= oder Vorbengungs- 
mittel innerliche oder äußerliche Verwendung finden, nicht als handelsgute, unverfälschte oder 
brauchbare Ware zu betrachten. 
Solche Zubereitungen dürfen daher weder außerhalb der Apotheken noch in diesen selbst 
feilgehalten und abgegeben werden. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Rabaul, den 17. Januar 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
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