Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 367 2e. 
30. Bekanntmachung vom 26. September 1910, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 
15. April 1907 (Amtsbl. S. 311). 
§ 75. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Buca, den 1. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Jolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 1. August 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was folgt: 
§& 1. Die Zölle werden nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben. 
§* 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Buea, den 1. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Jolltarif. 
A. Einfuhrzölle. 
1. Spirituosen mit Ausnahme von Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 
25 vom Hundert, Schaumwein und Bier: 
a) unversetzte Spirituosen im Werte (§ 33 der Zollverordnung) von weniger als 1 ./X für 
das Liter: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche 
weder süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des 
Alkoholgehalts durch das Alkoholometer verhindert ist, mit einem Mkoholgehalte bis 
einschließlich 50 v. H. Tralles, das Liter 1,20 M 
b) versetzte Spirituosen im Werte von weniger als 1 2 für das Liter: NRum, Genever, 
Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze 
enthalten, welche die Feststellung des Alkoholgehaltes durch das Moholometer ver- 
hindern, das Liter 1,45 — 
e) Spirituosen im Werte von 1 2 und mehr für das Liter in Flaschen mit einem 
Inhalte von einschließlich 0,50 Liter die Flasche 0,85 = 
in Flaschen von über 0,50 Liter bis einschließlich 1 Liter die vlashe 1070. 
in Behältern von mehr als 1 Liter Inhalt das Liter 2,920 
Anmerkung zu A. 1. 
Als versetzte Spirituosen sind alle alkoholartigen Flüssigkeiten zu verzollen, welche mehr als 
3 v. H. Extrakt enthalten. 
2. Weine: 
Alle Weine und ähnliche zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke: 
a) mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 15 vom Hundert 10 v. H. des Wertes 
(§ 33 der Zollverordnung) 
b) mit einem Weingeistgehalt von mehr als 15 v. H., aber nicht über 25 v. H. das Liter 0,60 % 
e) mit einem Weingeistgehalt von mehr als 25 v. H. unterliegen den Sätzen der Ziffer 
A 1 des Tarifs. 
3. Schaumwein: 
a) in Flaschen mit einem Inhalt von einschließlich 0,50 Liter, die Flasche 0,50 
b) in Flaschen mit über 0,50 Liter bis einschließlich 1 Liter Inhatt, die Flasche 1.— 
e) in Behältern von mehr als 1 Liter Inhalt das Liter 1,0 
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