Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 386 20 
§ 2. Wer Petroleum zollfrei einführen will, bedarf dazu der Erlaubnis des Gouverneurs. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Einfuhrplatz zuständigen Zoll- 
stelle einzureichen und hat zu enthalten: 
1. Die Bezeichnung des Betriebes, in dem das Petroleum verwendet werden soll. 
2. Die voraussichtliche Jahresmenge des zollfrei einzuführenden Petroleums unter Bei- 
fügung einer Berechnung, aus der sie sich ergibt. 
§* 3. Die Zollstelle prüft, ob der Antrag den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 entspricht. 
Ist dies nicht der Fall, so weist sie den Antrag zurück. Andernfalls legt sie ihn dem Gouverneur 
zur Entscheidung vor. 
Der Gouverneur kann bei Genehmigung des Antrages besondere Aufsichtsmaßregeln zur 
Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung des zollfrei eingeführten Petroleums vorschreiben. 
§ 4. Die erteilte Erlaubnis gilt nur für das Kalenderjahr, in dem sie erteilt worden ist. 
Die Ernenerung der Erlaubnis ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 
bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen. 
§ 5. In dem Erlaubnisschein ist die Jahresmenge des zollfrei einzuführenden Petroleums 
und sein Verwendungszweck anzugeben. 
Der Erlaubnisschein ist am Jahresschluß der zuständigen Zollstelle zurückzugeben. Geht er 
verloren, so ist dies unverzüglich der Zollstelle anzuzeigen. 
§ 6. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis Petroleum zollfrei einführen will, hat auf 
der Einfuhr-Anmeldung die ausdrückliche Erklärung abzugeben, daß das Petroleum ausschließlich zu 
dem Zwecke, in der Weise und in dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 
gestellten Antrage angegeben worden sind. 
Der Einfuhr-Anmeldung ist der Erlaubnisschein beizufügen. Auf ihm wird von der Zoll- 
stelle die Nummer der Anmeldung und die eingeführte Menge vermerkt. 
§ 7. Die entgeltliche, unentgeltliche oder leihweise Abgabe des zur Verwendung im eigenen 
Betriebe zollfrei eingeführten Petroleums ist ohne Erlaubnis der zuständigen Zollstelle verboten. 
§ 8. Das zollfrei eingeführte Petroleum ist in einem besonderen, der zuständigen Zoll- 
stelle bei der ersten Einführung anzumeldenden Raume zu lagern. Steht ein solcher nicht zur Ver- 
fügung, so hat die Lagerung im Lagerraume getrennt von allen anderen Gegenständen zu erfolgen. 
Der Lagerplatz ist durch eine Tafel mit der Aufschrift: Zollfrei eingeführtes Petroleum deutlich zu 
kennzeichnen. 
Ein Wechsel des Lagerraumes oder des Lagerplatzes darf nur im Einverständnis mit der 
zuständigen Zollstelle vorgenommen werden. 
§* 9. Wer Petroleum zollfrei einführen will, hat über den Bezug und den Verbrauch des 
Petroleums so genau Buch zu führen oder unter seiner Verantwortlichkeit durch Beauftragte Buch 
führen zu lassen, daß die Ordnungsmäßigkeit des Verbrauchs darnach geprüft werden kann. 
§* 10. Den mit der Ueberwachung beauftragten Zollbeamten ist während des Betriebes 
jederzeit, sonst in der Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr die Einsicht des nach § 9 zu 
führenden Buches, das Betreten der Lager= und Betriebsräume und die Prüfung der Bestände an 
Petroleum zu gestatten. Auch ist ihnen jederzeit die zur Ausübung der Zollaufsicht erforderliche 
Auskunft zu erteilen. · 
Bei den Prüfungen und Bestandesaufnahmen sind den Beamten die erforderlichen Hilfs- 
dienste zu leisten und die ersorderlichen geeichten Wiege= und Meßgeräte zur Verfügung zu stellen. 
Mindestens 2 mal jährlich ist eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. 
8§ 11. Fehlmengen, die bei Bestandesaufnahmen festgestellt werden, sind ohne Rücksicht 
auf die Art ihrer Entstehung zur Verzollung zu ziehen. 
§ 12. Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Erlanbnis zur zollfreien Einfuhr 
von Petroleum sind etwaige Restbestände des zollfrei abgelassenen Petroleums zu verzollen. 
Ausnahmen hiervon können zugelassen werden beim Ubergange des Betriebes in eine andere 
Hand oder bei Übernahme des Restbestandes von zollfrei abgelassenem Petroleum durch einen anderen 
Bezugsberechtigten. 
Bei Erneuerung der Erlaubnis für das folgende Kalenderjahr sind die Restbestände am 
1. Jannar auf die neue Jahresmenge vorzutragen. 
§ 13. Jode mißbräuchliche Verwendung des zollfrei eingeführten Petroleums wird als 
Zollhinterziehung bestraft.
	        
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