394 2
Bekonntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
Vom 9. August 1911.
Im Sinne des § 11 der Ausführungsbestimmungen vom 24. September 1908 (Amts-
blatt S. 79) zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungs-
behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717)
sind vom 1. Oktober 1911 ab die Vorsteher der Nebenzollämter Rio del Rey, Campo, Assanakang,
Garua und Molundu zum Erlaß von Strafbescheiden mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie
Geldstrafen nur bis zu 300 “ festsetzen können.
Buea, den 9. August 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Kbänderung der Jolltarif-
verordnung vom 1. Kuguft 1911.
Vom 29. September 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet,
was folgt:
§ 1. In dem der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 (Amtsbl. S. 345) anliegenden
Tarife werden eingefügt:
1. im Abschnitte A Einfuhrzölle am Schlusse des Absatzes a der Ziffer 1 die Worte:
„für jedes Prozent Alkoholgehalt mehr für das Liter 0,055.“,
2. im Abschnitte C Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände unter Ziffer 27
hinter dem Worte „Zollfreiliste“ die Worte:
„jährlich während dreier Monate“.
§* 2. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft.
Buea, den 29. September 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Ramerun zur Kusführung der Verordnung,
betr. das Wandergewerbe, vom 4. Oärz 1908.
Vom 30. Januar 1912.
In Ausführung der Verordnung, betreffend das Wandergewerbe, vom 4. März 1908
(Amtsbl. S. 6; Deutsches Kolonialblatt S. 782 f.) wird unter Aufhebung des letzten Absatzes der
Bekauntmachung vom 15. September 1909 (Amtsbl. S. 223) folgendes bestimmt:
· 1. Die Wandergewerbescheine werden vom Rechnungsjahr 1912 ab nach Muster A für das
8 Achhungslahr besonders hergestellt und für das ganze Schutzgebiet mit durchlaufenden Nummern
versehen.
2. Jeder Dienststelle wird zum 1. März jedes Jahres eine auf Grund ihrer Anmeldung
oder des Verbrauchs im vorhergegangenen Jahre bestimmte Anzahl von Wandergewerbescheinen
gegen Quittung überwiesen. Uber die Anzahl und die Nummern der abgegebenen Scheine wird
beim Gouvernement eine Kontrolle geführt.
3. Der ganze Wandergewerbeschein darf nur bei Lösung eines für ein volles Rechnungs-
jahr geltenden Scheines ausgegeben werden. Bei Lösung eines nur für ein halbes Rechnungsjahr
gültigen Scheines ist der mit dem Namen der Dienststelle und der Nummer des Scheines ver-
sehene Abschnitt der rechten unteren Ecke des Scheines abzutrennen und von der Dienststelle bis zum
Schluß des Rechnungsjahres zwecks Belogung der Abrechnung aufzubewahren.
4. ÜUber die Einnahmen aus Wandergewerbescheinen sind monatlich abzuschließende Ein-
nahmeverzeichnisse zu führen, die der monatlichen Abrechnung beizufügen sind. Darin ist für jeden
ausgestellten Schein der Tag der Ausstellung, der Name des Wanderhändlers, die Nummer des
Scheines und die Zeit der Gültigkeit, ferner für die Scheinc, die für das erste Halbjahr eines