Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 7. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines sowie für die Festsetzung der Gebühren 
sind die Bezirks= und selbständigen Distriktsämter zuständig. 
Die Gemeinden und Bezirksverbände sind berechtigt, Zuschläge zur staatlichen Gebühr für 
sich zu erheben. 
§ 8. Der Erlaubnisschein ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis vorhanden ist. 
Er kann ferner versagt werden: 1. wenn der Antragsteller keine Gewähr für die Zuver- 
lässigkeit in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bietet. 
2. Wenn die Möglichkeit einer genauen UÜberwachung des Betriebes, insbesondere einer 
genügenden Kontrolle über die Abgabe von Getränken an Eingeborene fehlt. 
3. Wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung innerhalb der 
letzten drei Jahre bestraft ist. 
§ 9. Aus den in § 8 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die Bestimmungen 
des § 10 kann die Erlaubnis auf Zeit oder ganz entzogen werden. Ein gleiches kann bei wieder- 
holtem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 angeordnet werden. 
Nur im Falle des § 8 Nr. 2 ist dem Inhaber des Erlaubnisscheines ein entsprechender 
Teil der entrichteten Gebühr zurückzuzahlen. 
§ 10. Eingeborenen dürfen geistige Getränke oder äther= oder weingeisthaltige Auszüge- 
irgendwelcher Art nicht verabfolgt werden. Unter Auszügen in diesem Sinne sind alle im Handel 
als Essenzen, Extrakte, Tinkturen bezeichneten, mit Ather oder Weingeist gewonnene Auszüge aus 
tierischen oder pflan zlichen Stoffen zu verstehen. 
Dienstherrschaften können indes den in ihren Diensten stehenden Eingeborenen geistige Ge- 
tränke, aber höchstens glasweise, verabfolgen, jedoch dürfen die Getränke nicht die Stelle des Lohnes 
oder eines Teiles des Lohnes vertreten. 
Der Dienstherrschaft stehen solche Personen gleich, denen Eingeborene von ihrer Dienstherr- 
schaft zu vorübergehender Dienstleistung überwiesen worden sind. 
Im Bezirke Rehoboth kann der Bezirksamtmann einzelne Personen zur Abgabe von geistigen 
Getränken in kleinen Mengen an diejenigen Bastards von Rehoboth, welche keinen Dienstherrn haben, 
durch Ausstellung eines Erlaubnisscheines ermächtigen, welcher den Namen des betreffenden Bastards 
und die Höchstmenge der zu verabfolgenden Getränke enthalten muß. 
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu 150 ¼, im Unvermögensfalle mit Haft, wird bestraft: 
1. Wer die im § 6 vorgesehene Anzeige unterläßt. 
2. Wer als Dienstherrschaft oder als der Dienstherrschaft im § 10 Abs. 3 gleichgestellte 
Person seine eingeborenen Bediensteten durch Verabreichung geistiger Getränke in den 
Zustand der Trunkenheit versetzt. 
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu 1500 J4, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft: 
Wer der Bestimmung des § 10 Absatz 1 zuwider, abgesehen von den Fällen der Absätze 2 
3 und 4 dieses Paragraphen an Eingeborene geistige Getränke oder alkohol= oder ätherhaltige Aus- 
züge irgendwelcher Art verabfolgt. 
Ist die Verabfolgung unentgeltlich erfolgt, so tritt Geldstrafe bis zu 150 4, im Unver- 
mögensfalle Haftstrafe ein. 
§* 13. Mit Geldstrafe bis zu 10 000 /4, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten, wird bestraft: 
1. Wer als Dienstherrschaft oder als dieser im § 10 Abs. 3 gleichgestellte Person, nach- 
dem er zweimal innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strase gemäß § 11 Ziffer 2 
rechtskräftig verurteilt ist, seine eingeborenen Bediensteten durch Verabreichung geistiger 
Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. 
2. Wer ohne behördlichen Erlaubnisschein mit geistigen Getränken handelt, solchen Handel 
vermittelt oder den Ausschank geistiger Getränke betreibt. Neben der Strafe ist der 
doppelte Betrag der Jahresgebühr zu entrichten. 
3. Wer nach Entziehung des Erlanbnisscheines den Handel mit geistigen Getränken oder 
dessen Vermittlung oder den Ausschank geistiger Getränke fortsetzt. 
4. Wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abweicht. 
5. Wer dem § 3 Absatz 3 zuwider den Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, 
in denen Handelsartikel freigehalten werden, betreibt. 
Wer die im § 6 vorgeschriebene Anzeige wissentlich falsch erstattet. 
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