Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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höheren  Eingangs-  oder  Ausgangsabgaben  erhoben  werden,  als  beim  Eingamge
oder  Ausgange  über  die  Landgrenze.

Artikel  7.

Insoweit  nicht  sanitätspolizeiliche  Rücksichten  entgegenstehen,  ist  die  Durhfuhr
  aller  Waaren  auf  dem  Rheine  von  Basel  bis  in  das  offene  Meer  gestattt.

Die  Uferstaaten  werden,  mag  diese  Durchfuhr  direkt  oder  nach  vorgmgiger
  Umladung  oder  Lagerung  in  der  Niederlage  erfolgen,  Durchgangsabgalen
nicht  erheben.

Artikel  8.

Die  gegenwärtigen,  dem  Rheinhandel  angewiesenen  Freihäfen  sollen  auch

in  Zukunft  fortbestehen.  Die  Vermehrung  derselben  bleibt  dem  Ermessen  jer
einzelnen  Ufer-Regierungen  überlassen.
Die  in  diesen  Freihäfen  zur  Niederlage  gebrachten  Waaren  unterliegn,
sofern  sie  nicht  später  in  dem  betreffenden  Uferstaate  oder  dem  Gebiete  des  Züäloder
  Steuersystems,  welchem  derselbe  angehört,  in  den  freien  Verkehr  gestzt
werden,  keinerlei  Ein-  oder  Ausgangsabgaben.

Artikel  9.

Will  ein  Schiffer  direkt  und  ohne  Veränderung  seiner  Ladung  durch  des
Gebiet  eines  Uferstaates  oder  mehrerer  zu  einem  Zollsystem  gehöriger  Staatn
durchfahren,  so  ist  ihm  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  vorgängige  spezielle  Fevision
  der  Ladung  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  er  sich  der  amtlichn
Verschlleßung  der  Laderäume  oder  der  amtlichen  Begleitung  oder  beiden  Machregeln
  zugleich,  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde,  zu  unterwerfen  hat,  ud
daß  er  derselben  ein  nach  dem  beiliegenden  Formular  A.  ausgestelltes  Manifst
in  doppelter  Ausfertigung  übergiebt.

Beim  Ausgange  hat  er  sodann  an  dem  letzten  Grenzzollamte,  Behus
Untersuchung  und  Abnahme  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses,  beziehungweise
  der  Zurückziehung  der  amtlichen  Begleiter,  anzuhalten.

Im  Uebrigen  darf  er  auf  seiner  Fahrt  aus  Rücksicht  auf  das  Zollinteress,
den  Fall  einer  Zolldefraudation  ausgenommen  (Art.  12.),  nicht  angehalten  werden.

Die  amtlichen  Schiffsbegleiter  haben  kein  anderes  Recht,  als  Schiff  um
Ladung  zur  Verhütung  von  Einschwärzungen  zu  überwachen.  Sie  haben  v#r
dem  Schiffsführer  unentgeltlich  Theilnahme  an  der  Kost  der  Schiffsmannschaft
sowie  das  nöthige  Feuer  und  Licht,  sonst  aber  keine  Vergütung  zu  fordern  odeanzunehmen.


Tritt  unterweges,  in  Folze  von  Naturereignissen  oder  anderen  unvermeidlichen
  Zufällen,  die  Nothwendigkeit  ein,  eine  Veränderung  der  Ladung  vorzunebmen
  und  zu  diesem  Zwecke  den  Verschluß  zu  lösen,  so  hat  der  Schiffsführer  sich
deshalb  vorher  an  die  nächsten  Jollbeamten  zu  wenden  und  deren  Ankunft  abzuwarten.
  Ist  die  Gefahr  so  dringend,  daß  ihm  dazu  genügende  Zeit  nicht  übrig