Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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diesem  Vertrage  festgesetzten  Bestimmungen  und  der  zur  Aufrechterhaltung  der
allgemeinen  Sicherheit  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,  den  Fahrzeugen
aller  Rationen  zum  Transport  von  Waaren  und  Personen  gestattet  sein.

Abgesehen  von  diesen  Vorschriften  soll  kein  Hinderniß,  welcher  Art  es  auch
sein  mag,  der  freien  Schiffahrt  entgegengesetzt  werden.

Ver-  Leck  und  die  Waal  werden  als  zum  Rhein  gehörig  betrachtet.

Artikel  2.

Die  zur  Rheinschiffahrt  gehörigen  Schiffe  und  die  vom  Rheine  herkommenden
  Holzflöße  können  auf  jedem  ihnen  beliebigen  Wege  durch  das  Niederländische
  Gebiet  vom  Rheine  in  das  offene  Meer  oder  nach  Belgien  und  umgekehrt
  fahren.

Sollte  durch  Naturereignisse  oder  Kunstanlagen  einer  der  Wasserwege,
welche  die  Verbindung  des  Rheines  mit  dem  offenen  Meere  über  Dordrecht,
Rotterdam,  Hellevoetsluis  und  Brielle  vermitteln,  in  der  Folge  für  die  Schiff.
fahrt  unbrauchbar  werden,  so  soll  die  zu  dessen  Ersatz  der  Niederländischen
Schiffahrt  angewiesene  Wasserstraße  auch  der  Schiffahrt  der  übrigen  Uferstaaten
offen  stehen.

ñ  Als  zur  Rheinschiffahrt  gehörig  soll  jedes  Schiff  betrachtet  werden,  welches
zur  Führung  der  Flagge  eines  der  Apeinuserstaaken  berechtigt  ist  und  sich  hierüber
  durch  eine  von  der  betreffenden  Behörde  ausgestellte  Urkunde  auszuweisen
vermag.

Artikel  3.

Auf  dem  Rheine,  seinen  Nebenflüssen,  soweit  sie  im  Gebiete  der  vertragenden
  Staaten  liegen,  und  den  im  Artikel  2.  erwähnten  Wasserstraßen  darf
eine  Abgabe,  welche  sich  lediglich  auf  die  Thatsache  der  Beschiffung  gründet,
weder  von  den  Schiffen  oder  deren  Ladungen,  noch  von  den  Flößen  erhoben
werden.

Ebensowenig  ist  auf  diesen  Gewässern  oberhalb  Rotterdam  und  Dordrecht
die  Erhebung  von  Boien-  und  Baakengeldern  gestattet.

Artikel  4.

Die  vertragenden  Staaten  werden  gegenseitig  die  zur  Rheinschiffahrt  gehörigen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  auf  den  im  ersten  Absatze  des  Artikels  3.
bezeichneten  Wasserstraßen  in  jeder  Hinsicht  ebenso  behandeln,  wie  die  eigenen
Rheinschiffe  und  deren  Ladungen.

Artikel  5.

Die  Schiffer  dürfen  auf  den  obengenannten  Wasserstraßen  (Art.  3.)  nirgend
  gezwungen  werden,  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  zu  löschen,  oder  an
Bord  eines  anderen  Schiffes  zu  bringen.

Alle  Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  und  bleiben  aufgehoben.

Artikel  6.
Von  den  auf  dem  Rheine  ein=  oder  ausgehenden  Waaren  dürfen  keine