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. 57.
Das erforderliche Personal an Subaltern= und Kassenbeamten wird nach
seldirkun von der Direktion angestellt und die Anstellungsbedingungen von ihr
estgestellt.
Zur Anstellung des Rendanten und Kontroleurs ist die Genehmigung des
Magistrats einzuholen.
*'!
Söämmtliche Beamte, mit Einschluß der Direktionsmitglieder, können unter
denselben Bedingungen) welche das Gesetz vom 21. Juli 1852., betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz= Samml. S. 465.), vor-Der
M
gistrats Kommissarius.
schreibt, aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspendirt werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des gedachten Gesetzes (S. 23. Nr. 2.)
ist der Präsident der Königlichen Regierung zu Potsdam befugt, die Einleitung
der Dieziplinaruntersuchung zu verfügen und den Untersuchungskommissar zu
ernennen.
Die Suspension erfolgt durch einen Beschluß der Königlichen Regierung
zu Potsdam (F. 24. Nr. 2. a. a. O.).
Ueber die Entlassung entscheidet in den in dem gedachten Gesetze vorgeschriebenen
Formen in erster Instanz die Königliche Regierung zu Potsdam, in
zweiter Instanz das Königliche Staatsministerium.
In allen Fällen, wo das Gesetz vom 21. Juli 1852. die zwangsweise
Pensionirung zuläßt (§. 88.), erfolgt vorbehaltlich des Rekurses an das Königliche
Staatsministerium die einfache Entlassung durch die Königliche Regierung zu
Potsdam.
* Die Entlassung (Alinea 3. und 5.) hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen
vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche erlöschen.
In Betreff von Warnungen, Verweisen und Ordnungsstrafen finden ebenfalls
die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten, vom 21. Juli 1852. Anwendung.
E. 50.
Der Direktor und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie die Bauverständigen
werden nach der für den Diensteid mittelbarer Staatsbeamten vorgeschriebenen
Eidesnorm bei ihrem Amtsantritt von dem Kommissarius des Magistrats
. 60.), die Subaltern= und Kassenbeamten von dem Direktor in Eid und Pflicht
genommen.
g. 60.
Der Vorsitzende des Magistrats der Hutt- und Residenzstadt Berlin
ernennt aus den Mitgliedern desselben einen beständigen Kommissarius zur speziellen
Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Pfandbriefamtes.
Dieser Kommissarius ist befugt, den Sitzungen der Direktion, des Ausschusses
und der Generalversammlung beizuwohnen und jeden Beschluß, wehe
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