Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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.  57.

Das  erforderliche  Personal  an  Subaltern=  und  Kassenbeamten  wird  nach
seldirkun  von  der  Direktion  angestellt  und  die  Anstellungsbedingungen  von  ihr
estgestellt.

Zur  Anstellung  des  Rendanten  und  Kontroleurs  ist  die  Genehmigung  des
Magistrats  einzuholen.

*'!

Söämmtliche  Beamte,  mit  Einschluß  der  Direktionsmitglieder,  können  unter

denselben  Bedingungen)  welche  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die

Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  (Gesetz=  Samml.  S.  465.),  vor-Der

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gistrats  Kommissarius.


schreibt,  aus  ihren  Aemtern  entlassen  und  resp.  von  denselben  suspendirt  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  gedachten  Gesetzes  (S.  23.  Nr.  2.)
ist  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  befugt,  die  Einleitung
der  Dieziplinaruntersuchung  zu  verfügen  und  den  Untersuchungskommissar  zu
ernennen.

Die  Suspension  erfolgt  durch  einen  Beschluß  der  Königlichen  Regierung
zu  Potsdam  (F.  24.  Nr.  2.  a.  a.  O.).

Ueber  die  Entlassung  entscheidet  in  den  in  dem  gedachten  Gesetze  vorgeschriebenen
  Formen  in  erster  Instanz  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam,  in
zweiter  Instanz  das  Königliche  Staatsministerium.

In  allen  Fällen,  wo  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.  die  zwangsweise
Pensionirung  zuläßt  (§.  88.),  erfolgt  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Königliche
Staatsministerium  die  einfache  Entlassung  durch  die  Königliche  Regierung  zu
Potsdam.

*  Die  Entlassung  (Alinea  3.  und  5.)  hat  zur  Folge,  daß  alle  dem  Entlassenen
  vorher  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  erlöschen.

In  Betreff  von  Warnungen,  Verweisen  und  Ordnungsstrafen  finden  ebenfalls
  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten,  vom  21.  Juli  1852.  Anwendung.

E.  50.

Der  Direktor  und  die  Räthe  des  Pfandbriefamtes,  sowie  die  Bauverständigen
  werden  nach  der  für  den  Diensteid  mittelbarer  Staatsbeamten  vorgeschriebenen
  Eidesnorm  bei  ihrem  Amtsantritt  von  dem  Kommissarius  des  Magistrats
.  60.),  die  Subaltern=  und  Kassenbeamten  von  dem  Direktor  in  Eid  und  Pflicht
genommen.

g.  60.

Der  Vorsitzende  des  Magistrats  der  Hutt-  und  Residenzstadt  Berlin
ernennt  aus  den  Mitgliedern  desselben  einen  beständigen  Kommissarius  zur  speziellen
  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des  Pfandbriefamtes.

Dieser  Kommissarius  ist  befugt,  den  Sitzungen  der  Direktion,  des  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  beizuwohnen  und  jeden  Beschluß,  wehe

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