fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Reuß jüngerer Linie, 
betreffend 
die im Reußischen Staatsgeblete belegene Theilstrecke des Weimar-Geraer 
Eisenbahnunternehmens. 
Unter der Voraussehung, daß mit der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft 
wegen des Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat eine Ver- 
ständigung herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich 
werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu dem genaunten Unternehmen 
gehörigen Strecke, soweit dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staatsgebicte liegt, zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath Hermann 
Kirchhoff und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie im Namen 
Seiner Durchlaucht des reglerenden Fürsten: 
Höchstihren Geheimen Staatorath Walther Engelhardt, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehallte der landesherrlichen Ratisikation, 
solgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Artikel I. 
Die Fürsllich Reußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß das 
Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen der Preußischen 
Staatsregierung und der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft abzuschließenden Ver- 
staatlichungs-Vertrages auf den Preußischen Staat übergeht. 
Artikel II. 
Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem 
die Direktion der Weimar= Geraer Eisenbahngesellschaft die Verwaltung des Unter- 
nehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Königliche
	        
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