54 II. Verfassung.
6. Juli 1904 (ReichsGesbl S 266). Für Fälle einer Justiz-
verweigerung trifft Art 77 der Reichs Verf Vorkehrung.
3. Val § 4 des ReichsEinfG z ZPO. Die Vertretung des
Fiskus im Prozeß ist geregelt durch die Verordnung vom 18. März
1865 (Reg Bl S 121) und Art 3 der LhV vom 20. September 1832
(Reg Bl Nr LV, S445).
4. Während §§ 13 und 16 Verf den Schutz des Eigentums
gewährleisten, wird hier für öffentliche Zwecke auch ein Eingriff in
das Privateigentum zugelassen. Das Nähere ist geregelt in dem
Enteignungsgesetz vom 26. Juni 1899 (G u VBl S 359), nach
dessen § 1 das Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken im
Wege der Enteignung für ein bestimmtes, dem öffentlichen Nutzen
dienendes Unternehmen und nach vorgängiger Entschädigung entzogen
oder beschränkt werden können; über die Verbindlichkeit zur Ab-
tretung oder zur Duldung der Beschränkung entscheidet das Staats-
ministerium.
Außerdem kann nach § 13 Abs 1 des WassE vom 26. Juni 1899
(Gu VBl S 309) in Notfällen, namentlich bei Feuersbrünsten das
im Eigentums= oder Benutzungsrecht Anderer stehende Wasser zum
gemeinen Besten in Anspruch genommen werden; wegen der hier nur
ausnahmsweise gebotenen Entschädigung # Abs 3 daselbst.
Auch in andern Notfällen ist eine Einwirkung auf das Eigen-
tum eines Andern nicht unzulässig, BSB §§ 227, 228 und 904.
Hierher gehören die Reichs= und Landesgesetze zur Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten und Viehseuchen, die beim Vorliegen ge-
wisser Voraussetzungen Eingriffe in das Privateigentum gestatten.
Ueber die Benützung des Privateigentums zu militärischen
Zwecken enthalten die Reichsgesetze über die Naturalleistungen, über
die Quartierleistungen, und über die Kriegsleistungen hier ein-
schlagende Bestimmungen.
§ 15.
(1.) Niemand darf in Kriminal-Sachen seinem ordentlichen
Nichter entzogen werden.
(2.) Niemand kann anders als in gesetzlicher Form ver-
haftet? und länger als zweimal vierundzwanzig Stunden im
Gefängnis festgehalten werden, ohne über den Grund seiner
Verhaftung vernommen zu sein.
(3.) Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder
ganz nachlassen, aber nicht schärfen.“