(3)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(4)
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(6)
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(8)
(9)
W 684 20
Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
Die Tragfähigkeit neuer und zu erneuernder Brücken ist mindestens für die im folgenden dar-
gestellte Verkehrslast zu bemessen. Es ist ein Zug aus 2 Lokomotiven
*72 —
4
mit einer unbeschränkten Anzahl einseitig angehängter Tender oder Wagen mit folgenden Rad-
ständen und Achsbelastungen anzunehmen:
Ú
— I. 2 — . 2
S——
12
+
1
*
*—— 8* —
—— 12— ··
1. 1
(0 10 10 1# 24
Bei der Berechnung kleiner Brücken und der Quer= und Schwellenträger sind, soweit
sich hierdurch größere Beanspruchungen ergeben als durch die oben gezeichneten Lasten, folgende
Belastungen anzunehmen:
zür
1 r“ 1 Achse mit 13t Belastung
I "4
—12 2 Achsen = je 13 t -
2 1n% c ! 9
ê*W“22—½— 3 12t "6
n n n; 11|
4 4 .11t "
§ 17. Abteilungszeichen. Neigungszeiger.
Die Bahn ist in Abschnitten von 500 m mit Abteilungszeichen zu versehen.
Das Verhältnis der Neigungen ist an den Enden der Strecken, wo die Verbindungslinie zweier
500 m voneinander entfernter Punkte der Bahn stärker als 10 % ° (1: 100) geneigt ist,
ersichtlich zu machen.
§ 18. Einfriedigungen. Schranken. Warnungstafeln.
Ob und in welchem Umfang Einfriedigungen zwischen der Bahn und ihrer Umgebung und an
Wegen Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die Landesausfsichtsbehörde.
JInwieweit die Wegübergänge mit Schranken zu versehen sind, bestimmt die Landesaussichtsbehörde.
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,50 m von der Umgrenzung des
lichten Raumes abstehen.
Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können und mit einer Glocke
versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient werden kann (§ 46 (7)).
Verkehrsreiche Wegübergänge müssen mit Warnungszeichen versehen sein; diese sind da auf-
zustellen, wo Fuhrwerke und Tiere angehalten werden müssen (§ 79 (4)), wenn die Schranken
geschlossen sind oder ein Zug sich nähert.
(10) Vor Wegübergängen ohne Schranken sind Kennzeichen für den Lokomotivführer anzubringen
(1)
(2)
(3)
(4)
(§ 58 (2)). Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesausfsichtsbehörde zulässig.
§ 19. Telegraph, Fernsprecher, Läutewerke.
Die Zugfolgestellen der Strecken, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit befahren werden,
sind durch Telegraph, die Zugfolgestellen der sonstigen Strecken durch Telegraph oder Fern-
sprecher zu verbinden.
Ausnahmen können von der Aussichtsbehörde zugelassen werden.