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Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen. Vor dem Schließen der Zug-
schranken ist zu läuten (§ 18 (5)).
(8)
(9)
(10) Bahn= und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von Langsamfahr= und
Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein.
§ 47. Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Triebwagen bewegt werden,
sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung des lichten Raumes und
den im § 11 (2) vorgeschriebenen Spielraumgrenzen freizuhalten.
§ 18. Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken.
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind
durch Signale kenntlich zu machen.
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
§ 49. Beleuchtung der Bahnanlagen.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit Zugschranken
versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, so lange die Schranken ge-
schlossen sind. .
(2) Die Anfahrten der Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der Ankunft
oder der Abfahrt eines Personenzuges zu beleuchten.
(3)
(4) Die Lampen der Signale und der Weichenlaternen in den Hauptgleisen müssen bei unsichtigem
Wetter auch am Tage brennen, so lange ein Zug erwartet wird.
Ausnahmen von den Bestimmungen (1) bis (4) sind mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde zulässig.
§ 50. Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen.
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr= und Blocksignale ist die Stellung auf „Halt“. Aus-
nahmen sind mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde zulässig.
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Nebengleisen, durch die Fahrten
auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine bestimmte Grundstellung vorzuschreiben.
(3)
8 51. Rangieren auf und neben den Hauptgleisen.
(1) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über Einfahrsignale oder wo solche nicht vorhanden sind,
über die Einfahrweichen hinaus ist der Regel nach verboten. Läßt es sich im einzelnen Falle
nicht vermeiden, so ist dazu die ausdrückliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters einzuholen.
Spätestens 15 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Eintreffen eines Zuges müssen die
Rangierbewegungen auf den von dem erwarteten Zuge zu befahrenden Gleisen beendet sein.
(2)
§ 52. Stillstehende Fahrzeuge.
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
(2) Lokomotiven und Triebwagen müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig
sind, beaufsichtigt werden.
§ 53. Fahrordnung.
(1) Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren.
(2) Ausnahmen sind zulässig
a) in Bahnhäöfen,
b) bei Gleissperrungen,
Tc) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven,
k) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines Anschlußgleises.
(3) Über die Benutzung der Gleise zur Ein-, Aus= oder Durchfahrt der Züge sind für Bahnhöfe,
wo in einer Richtung mehrere Fahrstraßen vorkommen, bestimmte Vorschriften (Bahnhoffahr=