Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 709 20 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Berichtigung der Verordnung über die 
Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein vom 2. Januar 1912. 
Vom 3. Mai 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird verordnet, was folgt: « 
In § 1 der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem 
Branutwein, vom 2. Januar 1912 (Amtsblatt S. 2; Deutsches Kol. Bl. 1912, Nr. 5, S. 194 ff.) 
werden die Worte: „Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmung vom 28. Juni 1900“ ersetzt durch 
die Worte: „Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmung vom 9. September 1909“. 
Lome, den 3. Mai 1912. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Schulpensionate. 
Vom 30. Mai 1912. · 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee 
(Kol. Bl. S. 509), sowie der §§ 97 und 8 der Selbstverwaltungsordnung vom 28. Januar 1909 
(Kol. Bl. S. 144) wird mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verordnet, was folgt: 
§* 1. Die Errichtung und Verwaltung der Schulpenfionate ist Aufgabe der Bezirksverbände. 
Leistungsschwachen Verbänden können zu diesem Zweck Beihilfen gewährt werden. 
§ 2. Die Aufsicht über das Pensionat führt ein Verwaltungsrat. 
Er besteht aus dem Bezirksamtmann (Distriktschef) als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer werden vom Bezirksrat auf drei Jahre aus der Zahl der Bezirksangehörigen gewählt. 
Auch Frauen sind wählbar. 
8 3. Der Bezirksrat wählt den Pensionatsleiter, dessen Wahl der Bestätigung des Gou- 
verneurs unterliegt. Der Gouverneur kann im Falle wiederholter Nichtbestätigung den Pensionats- 
leiter ernennen. 
§ 4. Für jedes Pensionat hat der Verwaltungsrat eine Hausordnung aufzustellen, die im 
Pensionat aufzuhängen ist. Die Hausordnung ist vom Bezirksrat zu genehmigen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind befugt, sich jederzeit von der Durchführung der 
Hausordnung zu überzeugen. 
§ 5. Der Bezirksrat setzt den Pensionspreis fest und entscheidet über die Höhe der Pen- 
sionsbeihilfen nach Maßgabe der ihm zu diesem Zweck überwiesenen Mittel. 
§ 6. Der Pensionatsleiter erhält für jedes im Pensionat untergebrachte Kind vom Bezirks- 
verband den Pensionspreis und die notwendigen Auslagen. Der Pensionspreis ist monatlich oder 
vierteljährlich im voraus zu zahlen. 
§ 7. Der Bezirksverband hat den Pensionspreis sowie die notwendigen Auslagen von dem 
gesetzlichen Vertreter jedes im Pensionat untergebrachten Kindes einzuziehen. 
§ 8. Während der August= und Weihnachtsferien ist der Pensionatsleiter nicht verpflichtet, 
Kinder im Pensionat zu behalten. 
§ 9. Über Wünsche und Beschwerden in allen Pensionatsangelegenheiten entscheidet 
zunächst der Verwaltungsrat. Gegen seine Entscheidung ist Beschwerde an den Bezirksrat zulässig, 
der endgültig entscheidet. 
§* 10. Das Gouvernement hat die Pensionate mindestens einmal jährlich durch Beauftragte 
besichtigen zu lassen. 
§* 11. Die Gemeinden sind in gleicher Weise wie die Bezirksverbände zur Errichtung 
und Verwaltung von Pensionaten befugt; in diesem Falle tritt an die Stelle des Bezirksrates 
der Gemeinderat. 
§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. 
Windhuk, den 30. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz.
	        
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