Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Kreuz für die Kolonien geschlossenen Vertrages statt der freien Verpflegung eine Geldentschädigung 
erhält. Die bei Empfang von Privatbesuchen etwa zur Verabreichung gelangenden Getränke dürfen 
nur auf Kosten der den Privatbesuch empfangenden Krankenschwester verabfolgt werden. 
Die Krankenschwestern dürfen ohne Erlaubnis des Regierungsarztes nach 8 Uhr abends 
keine Privatbesuche mehr empfangen. Aus besonderen Anlässen kann der leitende Arzt den Empfang 
von Privatbesuchen durch die Krankenschwestern ganz untersagen. 
Die Verteilung der Geschäfte auf die Krankenschwestern ist Sache des leitenden Regierungsarztes. 
Die Krankenschwestern können auch zu schriftlichen Arbeiten, soweit sie sich auf die amtliche 
Tätigkeit des Regierungsarztes und auf die Verwaltung des Krankenhauses beziehen, heran- 
gezogen werden. 
Mit Genehmigung des leitenden Krankenhausarztes dürfen Krankenschwestern auch zur 
Krankenpflege außerhalb des Krankenhauses herangezogen werden. Privatpersonen haben in solchen 
Fällen neben freier Verpflegung für die Krankenschwester eine Gebühr von 5./“¼ für den Tag an 
das Gouvernement zu zahlen. 
Bei Leitung von Entbindungen beträgt diese Gebühr 20 /, für weitere Besuche bei der 
Wöchnerin 3 . 
Bei Entbindungen zahlungsfähiger Eingeborener darf die Gebühr 10 /4 nicht überschreiten. 
Notwendige Nachtbesuche sind hierin eingeschlossen. 
Die Einziehung der Gebühren ist Sache des zuständigen Regierungsarztes. 
§& 5. Die Zahl des bei den Krankenhäusern, Polikliniken und Apotheken zu haltenden 
farbigen Personals wird alljährlich im Wirtschaftsplan festgesetzt. Die Annahme und Entlassung von 
farbigen Angestellten in diesen Betrieben, deren Bezüge durch die Verfügung des Gouverneurs vom 
12. Oktober 1908 (Amtsblatt 1908 S. 205) geregelt sind, erfolgt nach Einholung der Genehmigung 
des Gouverneurs durch den Regierungsarzt. Für die Dienstverhältnisse dieser farbigen Angestellten 
ist die erwähnte Verfügung des Gouverneurs und die Verfügung vom 15. November 1907, be- 
treffend Abschluß von Dienstverträgen mit farbigen Angestellten des Gouvernements (Amtsblatt 
S. 246), maßgebend. Bei Einstellung von solchem Personal sowie bei Einstellung von Leuten, welche 
einen Monatslohn von 30 und mehr erhalten sollen, sind die abzuschließenden Dienstverträge 
dem Gouvernement zur Genehmigung vorzulegen. Die Einstellung und Entlassung des übrigen im 
Wirtschaftsplan vorgesehenen farbigen Personals erfolgt durch den Regierungsarzt. 
§ 6. Die in den Krankenhäusern, Polikliniken und Apotheken beschäftigten farbigen An- 
gestellten, ebenso die Gesundheitsaufseher, haben den Befehlen der ihnen vorgesetzten Regierungsärzte 
Folge zu leisten. . 
Diese sind berechtigt, dem farbigen Personal im Wege der Disziplinarbestrafung Gehalts- 
ubzüge zu machen, welche jedoch im Monat ein Drittel des Monatsgehalts nicht übersteigen dürfen. 
Zur Verhängung anderer Disziplinarstrafen und gerichtlicher Strafen ist ausschließlich die örtliche 
Verwaltungsbehörde zuständig. 
Der Dienst des farbigen Personals wird von dem zuständigen Regierungsarzt geregelt; 
wegen des Dienstes der Gesundheitsaufseher wird auf die Dienstanweisung für die Gesundheitsaufseher 
vom 5. September 1907 (Amtsblatt S. 192) hingewiesen. 
& 7. Die Aufnahme und Behandlung von Europäern in den Regierungs-Krankenhäusern 
regelt sich nach einem Zweiklassensystem. Innerhalb der einzgelnen Klassen werden die Kosten für 
ärztliches Honorar und für die Verpflegung einschließlich der Arzneiverpflegung gesondert erhoben. 
In die Verpflegung sind indessen die Getränke nicht miteinbegriffen. Diese werden aus den Beständen 
der Krankenhäuser gegen Erstattung der Kosten, welche nach den hierüber bestehenden Bestimmungen 
zu berechnen sind, hergegeben. 
  
--.- Verpile sfkosten einschl. der Kosten sür Arzneiverpflegung, jedoch ausjschl. 
qr. çl erpflegungskosten einschl. der Kosten f rznei legung. i 
Klasse Arztliches Lonorar derjenigen für Getränke jeglicher Art und ärztlich nicht verordneter Milch 
(für den Tag) (für den Tag) 
  
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