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Am Schlusse der Abrechnung ist zu bescheinigen, daß der buchmäßig festgestellte Bestand tat-
sächlich in bar vorhanden ist. «
Der vorhandene Bestand ist als erster Einnahmeposten in die Abrechnung des folgenden
Monats aufzunehmen.
Die Abrechnungen über Einnahmen und Ausgaben sind zum 10. jedes Monats für den
vorangegangenen Monat an das Gouvernement einzureichen.
§* 15. Die Verwaltung der Inventarien und Materialien erfolgt nach näherer Bestimmung
des Gouvernements.
Alljährlich im Januar findet eine Revision der in den Krankenhäusern vorhandenen Be-
stände des Deutschen Frauenvereins für Krankenpflege in den Kolonien in Anwesenheit eines Be-
amten der Finanzverwaltung statt.
& 16. Krankenbücher und ärztliche Berichte sind seitens der Regierungsärzte entsprechend
der Anweisung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts zur ärztlichen Berichterstattung über
die deutschen Schutzgebiete vom 10. August 1901 (Deutsche Kolonialgesetzgebung 9. Teil S. 377) zu
führen bzw. zu erstatten.
Die Vierteljahresberichte sind dem Gouvernement einzureichen:
zum 14. Januar für die Monate Oktober bis Dezember,
zum 14. April für die Monate Januar bis Märzz,
zum 14. Juli für die Monate April bis Juni,
zum 14. Oktober für die Monate Juli bis September.
Jahresberichte sind spätestens zum 15. Mai dem Gouvernement einzureichen.
§ 17. Die Regierungsärzte haben nach näherer Anordnung des Gouvernements meteoro-
logische Beobachtungen auszuführen, deren Ergebnisse nach Schluß eines jeden Monats baldigst dem
Gouvernement unmittelbar vorzulegen sind.
Lome, den 31. März 1912.
Der Gouverneunur.
Brückner.
Bekonntmachung des GCouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausaopothekhen
und den Verkehr mit Krzneimitteln außerhalb der Kpotheken.
Vom 14. Juni 1912.
Auf Grund der §§ 7 und 11 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von
Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 (Amtsblatt 1912 S. 112f.) wird bestimmt, was folgt:
Der Weiterbetrieb der zur Zeit etwa bei Missionen oder Pflanzungen bestehenden Haus-
apotheken wird bis auf weiteres gestattet. Um die zum Betriebe nach § 7 der Reichskanzler-
verordnung erforderliche schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs ist für sämtliche derartige Apotheken
bis zum 1. Oktober d. Is. einzukommen, und zwar unter Angabe einer geeigneten Persönlichkeit,
der ihrer Vorbildung nach die Erlaubnis zur Abgabe von Arzneimitteln erteilt werden kann. Mit
Rücksicht auf die Bestimmung im § 7 Absatz III Satz 1 weise ich darauf hin, daß die Erteilung
der Genehmigung für in Lome bestehende Hausapotheken nur bis zur Eröffnung einer Vollapotheke
in Lome in Aussicht gestellt werden kann.
Für den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken ist der Erlaß einer besonderen
Verordnung geplant. Bis zu ihrem Inkrafttreten behält es bei der bisherigen Handhabung sein
Bewenden.
Lome, den 14. Juni 1912.
Der Gouverneur.
J. V.:
v. Doering.