Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

I V752 20 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die 
Mischlingsbevölkerung. 
Vom 23. Mai 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) sowie gemäß §§ 1 
und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit mit 
Zustimmung des Reichskanzlers verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Geburt eines Kindes, dessen Vater ein Nichteingeborener und dessen Mutter eine 
Eingeborene ist, muß binnen zwei Monaten nach der Geburt beim Bezirks-(Distrikts-) amt des 
Geburtsortes angezeigt werden. 
Die Anzeige hat zu enthalten: 
1. Ort, Tag und Stunde der Geburt, 
2. Geschlecht des Kindes, 
3. die ihm beigelegten Vornamen, 
4. Vor= und Familiennamen, Stammesangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, Wohnort 
sowie Paßnummer der Mutter. 
Zur Anzeige, die schriftlich oder mündlich erstattet werden kann, find verpflichtet: 
1. die Mutter des Kindes, 
2. der Werftälteste, wenn das Kind auf einer öffentlichen Werft, 
3. der örtliche Aufsichtsberechtigte, wenn das Kind auf einer privaten Werft geboren 
worden ist, 
4. der Dienstherr der Mutter. 
Die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge genannten Personen tritt nur dann 
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Erstattung der Anzeige 
verhindert war. · 
§ 2. Die Geburt des Kindes ist auf dem Bezirks-(Distrikts-) amt in ein Register ein- 
zutragen, das die im § 1, Abs. 2, erwähnten Tatsachen enthalten soll. 
§ 3. Wird durch das uneheliche Zusammenleben eines Nichteingeborenen mit einer Ein- 
geborenen öffentliches Argernis erregt, so kann die Polizei die Trennung verlangen und nach frucht- 
losem Ablauf einer Frist die Trennung erzwingen. 
In gleicher Weise kann die alsbaldige Beendigung eines Dienstvertrages und die Entfernung 
der Mutter eines halbweißen Kindes verlangt werden, wenn der Vater des Kindes der Dienstherr 
oder ein in dessen häuslicher Gemeinschaft befindlicher Angehöriger oder Angestellter ist. 
§ 4. Mit Geldstrafe bis 150 .“ oder mit Haft wird bestraft, wer der im § 1 vor- 
geschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt. Gegenüber Eingeborenen kommen die gesetzlich für 
zulässig erklärten Strafmittel in Anwendung. 
§* 5. Die Verordnung tritt am 1. August 1912 in Kraft. 
Windhuk, den 23. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft 
an die Domona-Diamanten-Gesellschaft. 
Vom 27. Juni 1912. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1912 beschlossen, in Gemäßheit von 
Satzung der Pomona-Diamanten-Gesellschaft. 
I. HPbschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Unter der Firma 
Pomona-Diamanten-Gesellschaft 
wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) eine Kolonial= 
gesellschaft errichtet.
	        
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