Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft finden, soweit im Schutzgebietsgesetz oder in dieser 
Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes 
ergibt, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine Anwendung. 
§ 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen 
im Inlande und im Schutzgebiete zu errichten. Die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. 
§* 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
§ 4. Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Ausbeutung von Edelstein- 
vorkommen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, insbesondere in dem der Insel Pomona gegenüber- 
liegenden sogenannten Pomona-Minen-Gebiet. 
Die Gesellschaft ist befugt, alle zur Erreichung des vorgenannten Zweckes nötigen oder dienlichen 
Rechtsgeschäfte abzuschließen. 
§ 5. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen müssen durch den Deutschen 
Reichsanzeiger erfolgen. Die Bekanntmachungen gelten als gehörig veröffentlicht, wenn sie einmal 
erlassen worden sind, es sei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung oder ein Hauptversammlungs- 
beschluß eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt. 
Die Gesellschaft soll außerdem ihre Bekanntmachungen im Deutschen Kolonialblatt sowie in 
einer im Deutsch-Südwestafrikanischen Schutzgebiet erscheinenden Zeitung und in einer in Berlin er- 
scheinenden Tageszeitung einrücken. Die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen hiervon 
nicht abhängig. Für den Beginn der bekanntgemachten Fristen ist die Veröffentlichung im Reichs- 
anzeiger entscheidend. 
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz, 
diese Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluß dem Aufsichtsrat übertragen worden ist. 
Die Gesellschaft soll ferner alljährlich einen Auszug aus dem Geschäftsbericht, die Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Verteilung des Gewinnes im Deutschen Kolonialblatt 
bekanntgeben. 
II. Abschnitt. Grundkapital, Anteilscheine und KAnteilseigner. 
§ 6. Das Grundkapital beträgt 3000000 “ und ist in 30000, fortlaufende Nummern 
tragende Anteile über je 100 “ zerlegt. Die Anteile gelten als vollgezahlt und lauten auf 
den Inhaber. 
§ 7. Der Ausfsichtsrat kann bestimmen, daß die Anteilscheine in Stücken über einen, zehn, 
fünfzig oder hundert Anteile ausgefertigt werden. 
. Die Ausfertigung der Anteilscheine geschieht im übrigen nach näherer Bestimmung des 
Aufsichtsrats unter den faksimilierten Unterschriften des Vorstandes und eines Mitgliedes des Aussichts- 
rates unter handschriftlicher Gegenzeichnung des Stammbuchführers. 
Solange Anteilscheine noch nicht ausgegeben worden sind, weisen sich die Anteilseigner als 
solche durch die Eintragung der Anteile auf ihren Namen im Stammbuche der Gesellschaft aus. 
§ 8. Jedem Anteilschein werden Gewinnanteilscheine, und zwar, soweit nicht bei der 
Ausgabe der Anteilscheine etwas anderes beschlossen worden ist, auf zehn Jahre, sowie ein 
Erneuerungsschein beigegeben. Nach deren Ablauf werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheins 
neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. 
Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Gewinn- 
anteil- und der Erneuerungsscheine bestimmt der Ausfsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für 
welche die Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, auf weniger als zehn Jahre festzusetzen. 
§ 9. Sind Anteilscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Be- 
schädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in ihren wesentlichen 
Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale noch 
erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder verunstalteten 
Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszureichen. Die Kosten hat der Einreicher 
zu tragen und vorzuschießen. 
Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine können für kraftlos erklärt werden. Die 
an Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde auszufertigende neue Urkunde erhält dieselbe Nummer 
mit der Bezeichnung „allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die 
Kosten der zweiten Ausfertigung hat der Beteiligte zu tragen und vorzuschießen. 
§ 10. Gewinnanteilscheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem auf ihre Fälligkeit 
folgenden 31. Dezember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
	        
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