Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheins erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen 
Gewinnanteilscheinen. 
Eine Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil= und Er- 
neuerungsscheine findet nicht statt. 
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben 
werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine find in 
diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen. 
§* 11. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren 
als zum Neunwerte, indessen nicht unter dem Nennwerte ausgegeben werden. Der Nennbetrag sowie 
der Mindestbetrag, unter welchem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, werden von der 
Hauptversammlung festgesetzt. Bei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Neunwertes 
und, wenn die Anteile zu einem höheren als zum Nennwerte ausgegeben werden, auch der den 
Neunwert übersteigende Betrag sofort bar eingezahlt werden. Jedem Anteilseigner muß auf sein 
Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Anteile 
zum Bezuge unter Offenhaltung einer mindestens zweiwöchentlichen Frist angeboten werden, soweit 
nicht in dem Beschlusse der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals etwas anderes 
bestimmt ist. Alle sonstigen Bestimmungen über die Kapitalserhöhung, soweit die Hauptversammlung 
sie nicht beschlossen hat, hat der Aufsichtsrat zu treffen. Der Beschluß über die Erhöhung des 
Grundkapitals ist zu veröffentlichen. 
§ 12. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit Einwilligung des Reichskanzlers 
(Reichs-Kolonialamtes) und nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit beschlossen werden, 
welche mindestens drei Vierteile der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen umfaßt. Durch den 
Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, 
ob sie zur teilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Anteilseigner erfolgt und in welcher 
Weise die Maßregel auszuführen ist. Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist zu 
veröffentlichen. 
Der Vorstand hat nach dem Beschluß über die Kapitalsherabsetzung unter Hinweis auf 
diesen die Gläubiger der Gesellschaft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre 
Ansprüche anzumelden. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung 
begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem 
Zwecke melden. 
Zahlungen an die Anteilseigner dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst 
erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die öffentliche Aufforderung zum dritten Male statt- 
gefunden hat, ein Jahr verflossen ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt 
oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Anteilseigner 
von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten 
Zeitpunkte in Wirksamkeit. 
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Anteilscheine 
durch Umtausch, Stempelung oder durch ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft 
die Anteilscheine, welche trotz erfolgter Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von 
mindestens vier Wochen nicht bei ihr eingereicht sind, mittels öffentlicher Bekanntmachung für kraftlos 
erklären. Das gleiche gilt in Ansehung eingereichter Anteilscheine, welche die zum Ersatze durch 
neue Anteilscheine erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für 
Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Die Aufforderung zur Einreichung der Anteil- 
scheine hat die Androhung der Kraftloserklärung zu enthalten. Die an Stelle der für kraftlos 
erklärten Anteilscheine auszugebenden neuen Scheine sind für Rechnung der Beteiligten durch die 
Gesellschaft bestmöglichst zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, sofern die 
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen. 
§ 13. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell- 
schaftsvermögen. 
Die Verpflichtung des Anteilseigners zur Leistung von Kapitalseinzahlungen wird durch den 
Nennbetrag des Anteils und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt. 
Die Anteilseigner können ihre Einzahlungen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Ge- 
sellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesetz, dieser 
Satzung oder Handelsgebrauch von der Verteilung ausgeschlossen ist.
	        
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