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Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheins erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen
Gewinnanteilscheinen.
Eine Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil= und Er-
neuerungsscheine findet nicht statt.
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben
werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine find in
diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen.
§* 11. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren
als zum Neunwerte, indessen nicht unter dem Nennwerte ausgegeben werden. Der Nennbetrag sowie
der Mindestbetrag, unter welchem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, werden von der
Hauptversammlung festgesetzt. Bei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Neunwertes
und, wenn die Anteile zu einem höheren als zum Nennwerte ausgegeben werden, auch der den
Neunwert übersteigende Betrag sofort bar eingezahlt werden. Jedem Anteilseigner muß auf sein
Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Anteile
zum Bezuge unter Offenhaltung einer mindestens zweiwöchentlichen Frist angeboten werden, soweit
nicht in dem Beschlusse der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals etwas anderes
bestimmt ist. Alle sonstigen Bestimmungen über die Kapitalserhöhung, soweit die Hauptversammlung
sie nicht beschlossen hat, hat der Aufsichtsrat zu treffen. Der Beschluß über die Erhöhung des
Grundkapitals ist zu veröffentlichen.
§ 12. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit Einwilligung des Reichskanzlers
(Reichs-Kolonialamtes) und nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit beschlossen werden,
welche mindestens drei Vierteile der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen umfaßt. Durch den
Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere,
ob sie zur teilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Anteilseigner erfolgt und in welcher
Weise die Maßregel auszuführen ist. Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist zu
veröffentlichen.
Der Vorstand hat nach dem Beschluß über die Kapitalsherabsetzung unter Hinweis auf
diesen die Gläubiger der Gesellschaft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre
Ansprüche anzumelden. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung
begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem
Zwecke melden.
Zahlungen an die Anteilseigner dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst
erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die öffentliche Aufforderung zum dritten Male statt-
gefunden hat, ein Jahr verflossen ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt
oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Anteilseigner
von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten
Zeitpunkte in Wirksamkeit.
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Anteilscheine
durch Umtausch, Stempelung oder durch ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft
die Anteilscheine, welche trotz erfolgter Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von
mindestens vier Wochen nicht bei ihr eingereicht sind, mittels öffentlicher Bekanntmachung für kraftlos
erklären. Das gleiche gilt in Ansehung eingereichter Anteilscheine, welche die zum Ersatze durch
neue Anteilscheine erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für
Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Die Aufforderung zur Einreichung der Anteil-
scheine hat die Androhung der Kraftloserklärung zu enthalten. Die an Stelle der für kraftlos
erklärten Anteilscheine auszugebenden neuen Scheine sind für Rechnung der Beteiligten durch die
Gesellschaft bestmöglichst zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, sofern die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen.
§ 13. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell-
schaftsvermögen.
Die Verpflichtung des Anteilseigners zur Leistung von Kapitalseinzahlungen wird durch den
Nennbetrag des Anteils und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt.
Die Anteilseigner können ihre Einzahlungen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Ge-
sellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesetz, dieser
Satzung oder Handelsgebrauch von der Verteilung ausgeschlossen ist.