Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 761 20 
Anhang. 
Deutscher Text des Vertrages vom 13. März 1912 
zwischen der Firma Daniel de Paß & Co. (alleiniger Inhaber Kaufmann Daniel de Paß) 
in London, 1 Fenchurch Buildings, Fenchurch Street, einerseits, 
und 
der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, nachstehend genannt 
die „Minengesellschaft“, anderseits. 
Die Firma Daniel de Paß & Co. beansprucht Rechte auf die im deutschen südwestafrikani- 
schen Schutzgebiet gelegene sogenannte Pomonagrube, sowie an zwei englischen Meilen Land im Um- 
kreise derselben (nachstehend genannt das „Pomona-Gebiet“). Sie gründet ihren Anspruch auf das 
zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Großbritannischen Regierung vereinbarte Protokoll 
vom 15. Juli 1886 und auf die der Firma de Paß & Co. verliehene Besitzurkunde vom 21. Januar 
1895. Das Vorkommen von Diamanten im Pomona-Gebiet, die möglicherweise von großem Wert 
sind, ist festgestellt worden. Die Firma Daniel de Paß & Co. hat ferner mit Herrn Ludwig Scholz 
zwei Abkommen geschlossen, die beide vom 3. März 1909 datiert sind. In dem einen wird Herrn 
Ludwig Scholz bis zum 1. März 1910 die Option erteilt, im Pomona-Gebiet nach Mineralien aller 
Art, außer Diamanten und Edelsteinen, zu schürfen und das Pomona-Gebiet selbst käuflich zu er- 
werben. In dem zweiten Abkommen verleiht die Firma Herrn Ludwig Scholz das Recht, durch 
eine an oder vor dem 1. März 1910 abzugebende schriftliche Erklärung von ihr für ewige Zeiten 
die Berechtigung zur ausschließlichen Gewinnung von Diamanten und Edelsteinen im Pomonas-Gebiet 
unter den im Abkommen niedergelegten Bedingungen zu erwerben. Herr Ludwig Scholz hat am 
oder ungefähr am 17. März 1909 seine Rechte aus den beiden Abkommen an die Minengesellschaft 
übertragen, und die Minengesellschaft hat die im zweiten Abkommen enthaltene Option betreffend die 
Diamanten= und Edelsteingewinnung im Pomona-Gebiet ausgeübt. Die im ersten Abkommen ent- 
haltenen Optionen sind nicht ausgeübt, sie sind demnach erloschen. 
Es ist bereits eine Anzahl von Diamanten im Pomonas-Gebiet gefördert. 
In Südwestafrika sind unter anderem über die Frage, wer zur Diamantengewinnung im 
Pomona-Gebiet berechtigt sei, Rechtsstreitigkeiten entstanden, die aber schließlich durch einen Vergleich 
aller Interessenten beigelegt worden sind. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat im Interesse dieser 
Einigung und unter Zustimmung aller Beteiligten beschlossen, durch eine noch zu erlassende Kaiser- 
liche Verordnung der Firma Daniel de Paß & Co. das ausschließliche Eigentumsrecht am Pomona= 
Gebiet und eine Sonderberechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung aller Mineralien 
in diesem Gebiete, insbeson dere aller Edelsteine, zu verleihen. Die Sonderberechtigung wird unter 
der Bedingung erteilt werden, daß die Firma Daniel de Paß & Co. die Berechtigung, soweit sie 
sich auf die Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen bezieht, innerhalb einer Frist von drei 
Monaten an die Minengesellschaft überträgt als Treuhänderin für die Pomona-Diamanten-Gesellschaft, 
welche als eine deutsche Kolonialgesellschaft gegründet werden soll. 
Im Hinblick auf die zu erwartende Kaiserliche Verordnung schließen die Firma Daniel de 
Paß & Co. und die Minengesellschaft das gegenwärtige Abkommen und vereinbaren darin die Be- 
dingungen, unter welchen die Übertragung der Sonderberechtigung auf die Edelsteingewinnung an 
die Minengesellschaft als Treuhänderin für die Pomona-Diamanten-Gesellschaft erfolgen soll. Die 
Firma Daniel de Paß & Co. wird spätestens drei Monate nach Erlaß der Kaiserlichen Verordnung 
die Übertragung in Form einer notariellen Erklärung vollziehen. Die Minengesellschaft wird die 
Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Abkommen an die auf Grund des oben erwähnten Vergleichs 
mit einem Kapital von drei Millionen Mark zu errichtende „Pomona-Diamanten-Gesellschaft“ in 
Berlin alsbald nach deren Gründung übertragen. 
Die Firma Daniel de Paß & Co. und die Minengesellschaft vereinbaren hiernach was folgt: 
§* 1. Das zwischen Daniel de Paß in Firma Daniel de Paß & Co. in London und 
Ludwig Scholz geschlossene Abkommen vom 3. März 1909 betr. Verleihung einer Option auf 
Diamantengewinnung im Pomona-Gebiet wird hierdurch aufgehoben. 
§ 2. Die Minengesellschaft erkennt für sich und für alle Personen, die durch sie oder von 
ihr her Ansprüche erheben, hiermit vorbehaltlos die Rechte der Firma Daniel de Paß & Co. am 
Pomona-Gebiet und an allen Diamanten und Edelsteinen, sowie allen anderen Mineralien an. Der 
Umfang des Pomona-Gebiets ergibt sich aus der dem Protokoll als Beilage A beigehefteten Karte
	        
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