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Als Ziffer 1k ist einzusetzen:
„Alle diejenigen Militärpersonen, welche im Jahre 1908 an dem Gefecht bei Geinab
sowie an der Unternehmung beziehungsweise den Zusammenstößen mit der Hottentotten-
bande unter Abraham Rolfs beteiligt waren und die auf Grund Meiner Order vom
17. März 1910 als Kriegsteilnehmer zu gelten haben.“
2. In das Verzeichnis der Spangen zur Südwestafrikadenkmünze sind aufzunehmen:
— —ffl —
Gefechte usw.
— — — —— Spange
Ort Datum
Geinabhß.. ....... 27. 8. 1908. Kalahari.
Unternehmung gegen die Hottentottenbande unter Abraham Rolfs 18. bis 26. 12. 1908. Groß-Namaland.
Swinemünde, den 5. August 1912.
gez. Wilbelm I. R.
ggez. v. Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzspolizeiliche Vorschriften.
Vom 26. Juni 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 15 der Reichskanzler-Verordnung vom 28. Februar 1904 (Kol. Bl. S. 223) wird
hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§&* 1. Medaillen und Marken aus Metall (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise= und sonstige
Wertmarken) dürfen nur mit Genehmigung des Gouverneurs hergestellt, feilgehalten, verkauft oder
zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden.
§* 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die bei
Erteilung der im § 1 vorgesehenen Genehmigung") festgesetzten Bedingungen werden, sofern nicht
nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000 Rp., mit
Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auf die Geldstrafe kann auch neben der
Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden
die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Straf-
mittel Anwendung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft.
Daressalam, den 26. Juni 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
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Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
Vom 6. Juli 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verordnung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
§ 1. Der Unternehmer eines Gewerbebetriebes ist verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebs-
vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, und den Betrieb so
zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es
die Natur des Betriebes mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse gestattet.
*) Agl. die Bekanntmachung im „Amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika“ 1912, Nr. 36, S. 121.