Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 790 20 
Rusführungsbestimmungen -Ju der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Süd- 
westafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden. 
Vom 12. Juni 1912. 
§ 1. Die nach § 3 der Verordnung zu bildenden Gruppen von Brandmerkmalen werden 
auf die einzelnen Bezirke des Schutzgebiets verteilt, wie dies aus der als Anlage abgedruckten Tabelle 
ersichtlich ist. 
§ 2. In den bei den Bezirksämtern zu führenden Registern sind sämtliche dem Bezirk zu- 
gewiesenen Gruppen von Brandmerkmalen der Reihe nach vorzudrucken. 
§ 3. Die Verteilung der Brandzeichen auf die Antragsteller erfolgt, soweit sich die letzteren 
nicht ein besonderes Brandzeichen aussuchen, nach der aus der Tabelle ersichtlichen systematischen 
Reihenfolge. Das erste Brandeisen wird vom Gouvernement unentgeltlich geliefert; für jedes Ersatz- 
eisen sind 15 ./4 zu entrichten. 
§ 4. Von jeder Eintragung, Umschreibung oder Löschung, die das Bezirksamt in seinem 
Register veranlaßt, übersendet es alsbald eine Abschrift an das Gouvernement. 
§ 5. Beim Gouvernement wird ein Hauptregister für das ganze Land geführt, in das die 
Eingänge aus den einzelnen Bezirken, nach der Zeitfolge des Eingangs geordnet, unter laufender 
Nummer eingetragen werden. 
§&* 6. Das beim Gouvernement zu führende Hauptregister ist vierteljährlich abzuschließen. 
Die während des Vierteljahres erfolgten Eintragungen, Umschreibungen und Löschungen sind im 
Amtsblatt zu veröffentlichen. 
§ 7. Unter Zugrundelegung der Vierteljahresabschlüsse ist nach Abschluß eines jeden Jahres 
beim Gouvernement ein Viehbrandregister aufzustellen, das in zwei Teilen zu enthalten hat 1. die 
Bezirksregister, nach der alphabetischen Reihenfolge der Hauptbuchstaben und innerhalb der Bezirks- 
register die Gruppen der Brandzeichen mit dem Namen der jeweiligen Inhaber systematisch geordnet, 
2. das alphabetisch geordnete Namensverzeichnis der jeweiligen Inhaber von Brandmerkmalen, unter 
Beifügung des für sie eingetragenen Brandes. 
§* 8. Das nach § 7 herzustellende Viehbrandregister des Gouvernements ist im Druck zu 
veröffentlichen. 
Windhuk, den 12. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Formular A. 
Bezirks-Brand-Register. 
  
  
  
  
. Einzelheiten des Brandes 
Angabe — —. —- 
Lfde. Vor= und s Um— 
des Bezirk zu- Nr. der Datum J.,. Löschungen 
Nr. Zuname Grundstücks geteilter Bescheini= der Ein= schreibungen 
Brand gung tragung 
  
  
  
  
  
  
  
  
Formular B. 
Es wird hiermit bescheinigt, daß der unten bezeichnete Brand am angegebenen Tage vorschriftsmäßig 
cingetragen worden ist. 
  
  
  
  
  
  
Vor= und Zuname Angabe Bezirk Nr. der Ein— Datnm der Ein— 
-. .. ,. . sczlk - 
des Eigentümers des Grundstücks tragungsurkunde tragung 
Zeichnung des Brandes Gebühr .“ erhalten. 
(Datum) 
Kaiserliches Bezirksamt.
	        
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