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Welche Seuchen hierbei in Frage kommen, bestimmt der Gouverneur. Bei Tollwut oder
dem Verdacht der Tollwut kann auch die Tötung seucheverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger
Tiere erfolgen.
Ein Anspruch auf Entschädigung kann aus der amtlich angeordneten Tötung nicht her-
geleitet werden.
§ 4. Die angeordneten Maßnahmen gegen Ausbreitung einer Seuche können von der nächst-
höheren Behörde von Amts wegen vervollständigt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Gegen die Maßnahmen ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung über die Zwangs= und Strafbefugnisse der
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs-
Gesetzbl. S. 717). Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 600 Z, soweit nicht
nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, wird bestraft:
Wer vorsätzlich die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden die
nötigen Maßnahmen zur Erstattung der Anzeige verzögert, oder wer es unterläßt, die kranken, ver-
dächtigen oder mit diesen in derselben Herde befindlichen, anscheinend gesunden Tiere von Orten fern-
zuhalten, wo die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich den von der Behörde getroffenen Anordnungen zu-
widerhandelt.
— Sind die oben stehenden Straftaten aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu
600 ein.
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die für sie geltenden
Strafbestimmungen Anwendung.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Rabaul, den 12. Mai 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Couverneurs von Neuguinea, betr.
die Erkrankung von Haustieren.
Vom 20. Mai 1912.
Artikel 1 (zu § 2).
Die auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom Gouverneur getroffenen Anordnungen
sind nur vorläufige und gelten, falls nicht das Gegenteil ausdrücklich ausgesprochen wird, nur so lange,
bis von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde eingeschritten wird.
Artikel 2 (zu § 3).
Als Seuchen, bei denen die Tötung der Tiere auf behördliche Anordnung ohne Einwilligung
des Eigentümers und ohne Entschädigung von seiten des Fiskus angeordnet werden kann, gelten bis
auf weiteres: Rotz, Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Tollwut.
Artikel 3.
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die erforder-
lichen dringlichen Maßnahmen anordnen.
Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsarzte zu, soweit er veterinärpolizeiliche Befug-
nisse ausübt.
Artikel 4.
Unter Behörde ist jeweils die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde (Station, Bezirksamt,
Posten) zu verstehen.
Rabaul, den 20. Mai 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.