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& 18. Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine und die Regierungsfahrzeuge findet diese
Verordnung entsprechend Anwendung. "
§19.Zuwiderhandlungengegendie§§1bisl7dieserVerordnungundgegendic
Anordnungen der Ausführungsbestimmungen sowie gegen die auf Grund dieser beiden Vorschriften
getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde und Beamten werden mit Geldstrafe bis zu 600
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die für sie
geltenden Strafbestimmungen Anwendung.
§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Gleichzeitig werden alle im Schutzgebiet Neuguinena einschließlich des Inselgebiets der
Karolinen, Palau, Marianen und Martshallinseln erlassenen Verordnungen, Vieheinfuhr betreffend,
aufgehoben, namentlich die Verordnungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, be-
treffend Erkrankung und Einfuhr von Rindvieh, vom 10. August 1899 (Kol. Bl. 1899 S. 650)
abgeändert durch die Verordnung vom 12. April 1901 (Kol. G. G. Bl. VI S. 298 Nr. 207).
Rabaul, den 20. Mai 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des GCouverneurs von Meuguinea,
betr. die Einfuhr von LTieren.
Vom 20. Mai 1912.
Artikel 1 (zu § 1). .
Die Einfuhr von Tieren darf bis auf weiteres in den Häfen Rabaul, Friedrich-Wilhelms—
hafen, Malakal, Jaluit, Ponape, Jap, Saipan stattfinden.
Die nach § 1 letzter Absatz erforderliche Genehmigung des Gouverneurs kann auch für ein
Kalenderjahr, und zwar auf jederzeitigen Widerruf, erteilt werden. Die Genehmigung ist abhängig
davon, daß die nicht zur alsbaldigen Schlachtung eingeführten Wiederkäuer und Schweine in einem
besonderen Gehege für die Dauer von wenigstens fünf Wochen eingesperrt und vor der Berührung
mit anderen Tieren bewahrt werden. Die Erfüllung weiterer Bedingungen kann von der Behörde
verlangt werden.
Artikel 2 (zu § 4).
Hat ein Schiff Tiere zur Einfuhr an Bord, so hat der Schiffer, sobald er in den Hafen
einfährt, durch ein Signal oder auf sonstige Weise anzuzeigen, daß untersuchungspflichtige Tiere an
Bord sind, damit die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorbereiten kann.
Artikel 3 (zu § 5).
Die Dauer der Beobachtungszeit in einer Beobachtungsanstalt beträgt für Wiederkäuer und
Schweine, die nicht zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, wenigstens vier Wochen, in welche
die Zeit der Seefahrt vom Einschiffungshafen ab eingerechnet werden kann.
Artikel 4 (zu § 14).
Gegen die Verschleppung von Ansteckungsstoffen von Bord eines Schiffes mit seuchekranken
oder seucheverdächtigen Tieren kann die Behörde anordnen:
Das mit der Wartung und Pflege der Tiere betraute Personal darf das Schiff nicht ver-
lassen, ehe es Füße, Schuhwerk, Kleider usfw., die mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder
deren Abgängen in Berührung gekommen sind, gründlich gereinigt und desinfiziert hat.
Wasser oder sonstige Flüssigkeiten, wie Jauche, Trankreste, die mit den kranken oder ver-
dächtigen Tieren in direkte Berührung gekommen sind, dürfen im Hafen, ohne nach Anordnung der
Behörde desinfiziert zu sein, nicht über Bord gegossen werden. Der Standort der Tiere ist sorg-
fältig zu reinigen und zu desinfizieren.
Futterreste, Streu, Dünger, die mit den Tieren in direkte Berührung gekommen sind,
Grünfutter, das unterwegs ausgenommen worden ist, dürfen nicht an Land gebracht oder über Bord
geworfen werden, sondern sind an Bord zu vernichten.