Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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2. Zu § 4. Um Beschädigungen der im Tomilhafen der Insel Jap verlegten Telegraphen= 
kabel zu verhüten, dürfen Schiffe zwischen der Hafeneinfahrt und der Linie: Niederlassung Jap, 
Blelatsch nur an den vom Hafenbeamten angewiesenen Stellen ankern. 
3. Zu §4, Jiffer 11. Alle Fahrzeuge, die den Verkehr mit einem vom Auslande kom- 
menden Schiffe und dem Lande vermitteln, dürfen nur am Nordpier anlegen. Ausnahmen gestattet 
die Zollbehörde auf Antrag. 
Jap, den 13. März 1911. 
Jap, den 1. Februar 1912. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Vertrag, betr. das Candungswesen in Cüderitzbucht. 
Vom 7./13. Februar 1912. 
Zwischen dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts und der Woermann-Linie-Hamburg sind nachstehende Vereinbarungen 
getroffen worden: 
§ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung im 
Roberthafen von Lüderitzbucht und, soweit Post und Personen mit ihrem Reisegepäck in Frage 
kommen, auch auf der Reede von Lüderitzbucht zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen und 
zwischen Schiff und Schiff in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse und der angehefteten Betriebs- 
ordnung entsprechenden Weise zu betreiben. Insbesondere hat sie auf ihre Kosten dafür zu sorgen, 
daß das zum Landungsbetriebe unter normalen Verhältnissen nötige Personal und Inventar stets 
vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
§ 2. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
gemäß § 1 auf Grund der angehefteten Betriebsordnung nach gleichen Grundsätzen für jedermann 
auszuführen, der hierzu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der tarifmäßigen 
Hafenabgaben und Beförderungsgebühren an die Woermann-Linie bereit ist. 
2. JFür die Hafenabgaben und die Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maß- 
gebend. Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der 
Woermann-Linie nicht geändert werden. 
§* 3. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, sobald der ein= und ausgehende Jahres- 
verkehr an Gütern und in Käfigen beförderten kleinen Tieren die Grenze von 100 000 t oder chm 
überschreitet, dem südwestafrikanischen Landesfiskus für den überschießenden Teil eine Rückgabe von 
0,25 “ für das Kubikmeter oder 1000 kg zu gewähren. Diese Rückgabe wird stets auf die Einheit 
berechnet, die bei Berechnung der Beförderungsgebühren maßgebend gewesen ist. 
2. Die Woermann-Linie wird dem Landesfiskus ferner eine Rückgabe von 2 .¾ für jedes 
Stück Großvieh über 500 Stück jährlich und eine Rückgabe von 0,50 .“ für jedes Stück Kleinvieh 
über 2000 Stück jährlich gewähren. 
3. Aus den Beförderungsgebühren unter II 1, 3a, 6 und 7 des Tarifs hat die Woer- 
mann-Linie keinerlei Rückgaben zu gewähren. 
4. Die in diesem Paragraphen erwähnten Rückgaben wird die Woermann-Linie einmal 
jährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres, an die Eisenbahn- 
kasse in Lüderitzbucht einzahlen. 
§ 4. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Beförderung sämt- 
licher in Lüderitzbucht für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und Güter 
zwischen Schiff und Land in beiden Richtungen oder von Schiff zu Schiff unter Zahlung der tarif- 
mäßigen Gebühren ausschließlich der Woermann-Linie zu übertragen. 
§* 5. Dieser Vertrag tritt nach Wahl des Landesfiskus am 1. Oktober 1912 oder am 
1. April 1913 in Kraft; er läuft stillschweigend am gleichen Tage ab, an dem der Landungsvertrag 
für Swakopmund sein Ende erreicht, spätestens jedoch am 31. März 1915. 
§ 6. 1. Wird die Brücke in Lüderitzbucht gänzlich zerstört, so tritt der Vertrag sofort außer 
Kraft; bei teilweiser Zerstörung hat die Woermann-Linie den Vertrag nach Möglichkeit weiter 
zu erfüllen.
	        
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