Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 16. 1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechts- 
weges ein Schiedsgericht. Sie müssen ianerhalb der Ausschlußfrist eines Jahres, vom Tage der 
Fälligkeit der Ansprüche an gerechnet, durch Anrufen des Schiedsgerichts geltend gemacht werden, 
und werden dann auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens endgültig und unter Ausschluß 
des Rechtsweges entschieden. 
2. Das aus drei Personen bestehende Schiedsgericht tritt in Hamburg zusammen, falls der 
Fiskus das Schiedsgericht anruft, und in Berlin, falls die Woermann-Linie dieses tut. Der Vor- 
sitzende des Schiedsgerichts soll der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts oder 
eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit sein, falls das Schiedsgericht seinen Sitz in Hamburg, 
und der Präsident des Kammergerichts oder eine von ihm zu ernennende Persönlichkeit, falls das 
Schiedsgericht seinen Sitz in Berlin hat. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll die Befähigung 
zum Richteramt in einem Bundesstaat haben. 
Jede der beiden Parteien ernennt einen Beisitzenden. Das dem Fiskus zustehende Er- 
neunungsrecht wird vom Reichs-Kolonialamt in Berlin ausgeübt. 
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich mit der Maßgabe, daß die Frist zur Benennung des zweiten Schiedsrichters auf vier Wochen 
festgesetzt wird. 
§* 17. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer 
Nebenausfertigung für die Woermann-Linie geschlossen. Die Kosten des Vertragsschlusses, namentlich 
die Stempelsteuern, gehen zu Lasten der letzteren. 
Berlin, den 7. Februar 1912. Hamburg, den 13. Februar 1912. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonial- Woermann-Linie. 
amts. gez. Th. Ritter. 
In Vertretung: 
gez. Conze. 
Betriebsordnung. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszgeit des Betriebes danert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags mit 
Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essenspausen 
so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung des 
Gouvernements verkürzen. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes bzw. bei der 
Verschiffung mit der Annahme auf der Brücke ist der Betriebsunternehmer berechtigt, vor Ende der 
Arbeitszeit, aber nicht vor 4½ Uhr nachmittags aufzuhören. 
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt. 
Als Festtage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Karfreitag, die 
beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weihnachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf Antrag 
der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternehmer ausgeführt 
werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden Extrakosten 
(Uberstundenlöhne, Zoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) zu ersetzen. 
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt. 
Der Betriebsunternehmer hat dem Fiskus die Kosten für den zur Beleuchtung der Landungs- 
anlagen verbrauchten elektrischen Strom zu erstatten, soweit die Beleuchtung für die Woermann-Linie 
zur Durchführung des Landungsbetriebes erforderlich ist.
	        
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