Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des 
Betriebsunternehmers so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufgenommen wird. 
Der Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
3,00 .“ für den Tag für jeden weißen Angestellten, einschließlich Kaffee oder Tee. 
0,50 .“ für den Tag für jeden Eingeborenen. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser 
zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu 
zu bieten. 
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte 
kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch 
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine 
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt weder für Mannschaften und Kohlen, 
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem 
Betriebsunternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, 
dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. 
F. Verschiffung. 
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter müssen mindestens 24 Stunden 
vor Abfahrt des Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof odor 
in dem Zollschuppen ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht ver- 
pflichtet, Güter früher als drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu 
nehmen; doch sind größere Gütermengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher 
zu übergeben. 
2. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick der 
Verschiffung, d. h. sobald die Tiere sich in den verschlossenen Verschiffungskästen befinden. Der Ver- 
schiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. Bei Anlieferung der Güter 
hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgefüllten Ubernahmescheine sowie 
auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Ubernahmescheine sind bei dem Betriebsunternehmer, die 
Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich. 
3. Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll= 
behörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird der Betriebsunternehmer 
dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
4. Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer 
anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungs- 
aufträge auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn 
während der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebs- 
ordnung eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere 
Gütermengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist 
vor Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor 
der angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 
7. Die Ubergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs- 
unternehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über 
empfangene Gepäckstücke in einfacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebs- 
unternehmer dem Verschiffer von Tieren und Gütern auf dessen Wunsch zu überlassen. 
8. Die Verschiffung von Stücken über 2½ t bedarf einer vorherigen rechtzeitigen Anzeige 
bei dem Betriebsunternehmer. Die Verschiffung von Stücken von mehr als 4½ t Einzelgewicht 
kann, wenn überhaupt möglich, nur vom Strande aus erfolgen.
	        
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