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wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenabgabe befreit.
Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebiets den dort
gültigen Hafenabgaben.
Die Hafenabgabe beträgt:
1. für Personniieedeeeee 190.— AM
Kinder unter einem Jahr sind hafenabgabefrei.
2. für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und dergl.)
für das Stük 2, — —-
3. für Kleinvieh (Schafe, giegen, Schweine und 2 für das Stüc 0,50 =
4. für Hunde jeder Größe 0,40 =
5. für jedes auf Gepãchschein verladene bepachaa * NRacksicht auf die Größe und
das Gewicht 0,50
6. für Geflügel, Ferkel und sonstige kleinere Tiere, die in easgen aie e ae
und befördert werden, und für sämtliche Güer . 2,50 =
für das Kubikmeter oder 1000 kg;
7. für Güter im Einzelgewicht von über 4,5 t, die über die Gleitbahn gehen, wird ein
Zuschlag zu der Gebühr unter 6. erhoben, und zwar:
für Stücke bis zu 7t Einzelgewicnht 1,.—
----10 - ..............1,50
---überll) - 2,—
für das Kubikmeter oder 1000 kg.
NB. Für von einem Schiff zum andern im Hafen oder auf der Reede umgeladene
Personen, Gepäckstücke, Tiere und Güter sind keine Hafenabgaben zu entrichten.
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II. Beförderungsgebühren.
An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten:
1. Für die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis auf die Brücke
oder von längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes auf der Reede ji 1— 3
Kinder unter einem Jahre werden frei befördert. Für die Beförderung von
auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen Schiff und dem Lande oder von Schif
zu Schiff für jedes Stück .. 0,50
NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung über die Personen
und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen.
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2. Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend mit dem
Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend mit der
lbergabe im Zollhof oder am flußfreien Strande an die Empfangsberechtigten:
a) für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und
dergl.) für das Stück 10,—
b) für Kleinvieh (Schafe, giegen, Schweine, Hunde usw) für das Stück 1,50
Tc) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Käfien, zälchen usw. ver-
packt und befördert werden, für das Kubikmeter. .. .5,25-
3. Für die Beförderung von Gütern aller Art im Einzelgewicht bis zu 9 t zwi schen
Schiff und Land, beginnend mit Empfang der Güter in den Landungsfahrzeugen
längsseits des Schiffes und endigend mit Stapelung und Ubergabe an die Empfangs-
berechtigten im Zollhof oder in den Zollschuppen:
a) für Kontanten, Rohdiamanten, Wertgegenstände usw. 1 v. * vom erklärten
Wert, mindestens jedoch für jedes Kollo 5,00 =
Bei Sendungen von Rohdiamanten im erklärten Wert von so 000 %
und darüber ermäßigt sich die Beförderungsgebühr, wenn die Sendung
von einem Verlader für dasselbe Schiff aufgegeben wird, auf ¼ v. H. des
erklärten Wertes.