Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an anderer 
geeigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Ver- 
trages überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt. 
4. Sollte die Woermann-Linie bei Ablauf dieses Vertrages und nachdem Verhandlungen 
über die Fortführung des Betriebes durch die Woermann-Linie gescheitert sind, ihr in Swakopmund 
stationiertes schwimmendes Material an Schleppern, Leichtern und Booten ganz oder teilweise zu 
verkaufen wünschen, so ist sie verpflichtet, dieses zunächst dem Reichs-Kolonialamt zum Kauf anzubieten, 
das seinerseits verpflichtet ist, sich spätestens 8 Wochen nach Eingang des Angebots zu erklären, ob 
es die angebotenen Fahrzeuge übernehmen will. Als Preis gilt der Anschaffungspreis zuzüglich der 
Kosten etwaiger Erneuerungen ganzer Maschinen= und Kesselanlagen und abzüglich einer Wert- 
minderung von 10 v. H. für das Jahr. 
5. Der Woermann-Linie soll das Recht gewahrt werden, die für den Landungsberieb 
erforderlichen afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses 
Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen an der Roonstraße zu halten, vorausgesetzt, daß 
dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige UÜberwachung der Farbigen dauernd 
stationiert ist. " 
§12.l.DieLiefernngderMaterialien,diezithetriebedernach§11,Ziffek1übet- 
lassenen Betriebsmittel erforderlich sind, sowie die Lieferung des elektrischen Stromes für den Kran- 
betrieb ist Sache der Woermann-Linie. 
2. Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem Fiskus ob. 
3. Die Instandhaltung der der Woermann-Linie leihweise überlassenen Kräne einschließlic 
der elektrischen Zuleitung, sowie der Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen ist Sache der Woerman= 
Linie. Sie geschieht durch sie auf ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigende Mängel und Schäden, 
von denen die Woermann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des 
Materials beruhen, oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der Fiskus 
zu beseitigen. Für gewöhnliche Abnutzung der der Woermann-Linie überlassenen Kräne, Lokomotiven 
und Eisenbahngüterwagen hat die Woermann-Linie nicht aufzukommen. 
Sie hat diese Betriebsmittel jedoch in einem Zustande wieder abzuliefern, der erkennen 
läßt, daß für ordnungsmäßige Unterhaltung Sorge getragen ist. Der etwa während der Dauet 
dieses Vertrages notwendig werdende Ersatz und Einbau von Kesseln, Feuerbuchsen, Radsätzen und 
Drehwerkkränzen an den der Woermann-Linie überlassenen Betriebsmitteln ist Sache des Fiskus. 
4. Wenn eine Erweiterung der Hafen= und Gleisanlagen oder eine Vermehrung der Betriebs- 
mittel erforderlich wird, so sind Anlagen und Betriebsmittel auf dem Lande einschließlich der Brücke 
vom Fiskus auf seine Kosten, Anlagen und Betriebsmittel auf dem Wasser von der Woermann-Linie 
auf ihre Koslten bereitzustellen. Bestreitet die kostenpflichtige Partei die Notwendigkeit einer solchen, 
von der Gegenpartei verlangten Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die nach 
§ 10 zu bildende Kommission. Die Woermann-Linie kann jedoch den Bau einer neuen Brücke oder 
Mole oder die Verlängerung der bestehenden nicht verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das 
in 8 10 Bestimmte. 
65B. Führt der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht oder nicht so aus, wie 
es zur Durchführung des Vertrages nötig ist, so ist die Woermann-Linie nicht nur von den ihr ob— 
liegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten Betriebsmittel für die Dauer der 
Reparaturarbeiten befreit, sondern ist auch für die Dauer dieser Behinderung von den Verpflichtungen 
aus diesem Vertrage entbunden, soweit ihr deren Erfüllung durch eine solche Behinderung erheblich 
erschwert oder unmöglich gemacht wird. 
8 13. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen an der Brücke oder den 
sonstigen von dem Fiskus zu unterhaltenden Landungsanlagen eintreten, und während der Instand- 
setzungsarbeiten andauern, hat die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche; andet- 
seits ist die Woermann-Linie nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus den gleichen Ursachen 
oder durch Verluste und Instandsetzungsarbeiten von Fahrzeugen, Streiks, Erkrankungen des Personals 
und ähnlichen Gründen eintreten. 
§ 14. 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die ihr gehörigen oder überwiesenen Betriebs- 
mittel für den Land= und Wasserverkehr sowie die von ihr hergestellten Aunlagen, aber ausschließlich 
der Werkstätten und Gebäude mit Bemannung und Ausrüstung, den vom Gouvernement zu be- 
stimmenden Behörden in Swakopmund auf Verlangen für dienstliche Zwecke, insbesondere zu Aus-
	        
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