Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 846 20 
§ 18. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer 
Nebenausfertigung für die Woermann-Linie geschlossen. Die Kosten des Vertragsschlusses, namentlich 
die Stempelsteuern, gehen zu Lasten der letzteren. 
Berlin, den 7. Februar 1912. Hamburg, den 13. Februar 1912. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonial- Woermann--Linie. 
amts. gez. Th. Ritter. 
In Vertretung: 
gez. Conze. 
Betriebsordnung. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags mir 
Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essenspausen 
so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung des 
Gouvernements verkürzen. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes bzw. bei der 
Verschiffung mit der Annahme auf der Brücke ist der Vetriebsunternehmer berechtigt, vor Ende der 
Arbeitszeit, aber nicht vor 4½ Uhr nachmittags aufzuhören. 
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt. 
Als Festtage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Karfreitag, die 
beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weihnachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternehmer 
ausgeführt werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden 
Extrakosten (Uberstundenlöhne, Zoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) 
zu ersetzen. 
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfalle das Hafenamt. 
Der Betriebsunternehmer hat dem Fiskus die Kosten für den zur Beleuchtung der Landungs- 
anlagen verbrauchten elektrischen Strom zu erstatten, soweit die Beleuchtung für die Woermann-Linie 
zur Durchführung des Landungsbetriebes erforderlich ist. 
4. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein- 
zustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung 
des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die 
Fortführung des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen 
Ereignissen wird der Betriebsunternehmer nach eigenem besten sachverständigen Ermessen bestimmen, 
ohne irgendwelche Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
B. Auftragerteilung. 
1. Der Betriebsunternehmer wird für jeden, der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die 
Beförderung von Personen, Gepäckstücken, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen aus- 
führen, welche auf der Reede von Swakopmund verankert sind. 
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahingehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, die 
nicht weiter als 1½ Seemeilen vom Brückenkopf vor Anker liegen. 
2. Der Betriebsunternehmer ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihm 
schriftlich in der vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den 
Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder Um- 
ladung), sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Bezeich- 
nung der Menge, Gattung und Art anzugeben, und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Be- 
triebsordnung zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Antrag kann von dem 
betreffenden Schiffsführer oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem Empfänger aus- 
gehen. Geht dieser Auftrag von dem Empfänger aus, so ist dem Aufstrag der oder die Frachtscheine 
über die betreffenden Tiere oder Güter beizufügen.
	        
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