Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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8. Für Umladung auf der Reede von Schiff zu Schiff, beginnend mit Empfang in den 
Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Einlegen in die Schlinge 
oder die sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes 
für Güter für das Kubikmeter oder 1000 3,64—· 
".jedes Stück Großbiee- 5659— 
- - -Kleindseee 1— 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Hafengebühr ist zu zahlen bei der Personenbeförderung von den beförderten Per- 
sonen, bei der Beförderung von Gepäckstücken, Tieren und Gütern von demzjenigen, der die 
beförderten Gegenstände annimmt, oder von demjenigen, der den Auftrag zur Beförderung gegeben 
oder die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner haften solidarisch. 
Die Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben hat an die Woermann-Linie zu geschehen, soweit 
vom Zollamt nicht eine gegenteilige Verfügung erlassen wird. 
2. Von Hafenabgaben befreit sind 
a) die Angehörigen deutscher und fremder Kriegsschiffe, 
b) ankommende und abfahrende Passagiere für ihr nicht auf Gepäckschein verladenes 
Gepäck, ferner 
Jc) die Brief= und Paketpost. 
3. Am Lande ansässige Personen, die nur besuchsweise oder in Geschäften an Bord eines 
Dampfers zu tun haben, ohne mit diesem Dampfer den Hafen von Swakopmund zu verlassen, ebenso 
wie Passagiere und Mannschaften der auf der Reede liegenden Schiffe, die nur besuchsweise an Land 
gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit, desgleichen die von solchen Personen mit- 
geführten kleinen Pakete. 
4. Welcher der beiden unter II 2 alb aufgeführten Kategorien die in diesem Tarif nicht 
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Zollamt in Swakopmund. 
5. Die Gesamtmaße und Gewichte eines jeden Konnossements werden auf ½/10 chm oder 
100 kg nach oben abgerundet. Falls der für die Berechnung der Gebühren in Betracht kommende 
Maßstab auch zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden für die Berechnung der 
Gebühren die Maße oder die Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit dieselben aus den 
genannten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen 
Gebühren kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. 
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die 
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt. 
7. Für Kohlen und Briketts (nicht aber Holzkohlen und Koks), rohe Häute, Felle, Hörner 
von Rindvieh, Ziegen und Schafen, ausgeführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch, sowie ein- 
geführtes frisches Gemüse oder Fleisch, das aus dem Schutzgebiet stammt, werden die Hafenabgaben 
und Beförderungsgebühren ausschließlich nach dem Gewicht erhoben. 
Für Marmor werden die Hafengebühren nach Raummaß berechnet. Zuschläge zu den 
Hafengebühren werden bei Marmor nur für Stücke, die größer als 4½ ebm sind, erhoben. Die 
Berechnung dieser Zuschläge geschieht ebenfalls nach Raummaß. 
sinderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft. 
Vom 15. Juni 1912. 
Die Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf, Kolonial-Gesellschaft, hat in ihrer ordentlichen 
Hauptversammlung vom 15. Juni 1912 eine Anderung ihrer Satzungen beschlossen, welche von 
Aufsichtswegen genehmigt worden ist. Hiernach fallen weg die §§ 7, 8, 9, 40 der Satzungen, 
während die §8 2, 5, 6, 10, 11, 12, 37 und 38 wie folgt abgeändert werden:
	        
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