Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 930 20 
Die Inhaber der Grundstücke und Räumlichkeiten haben die zur Ausübung der gesund- 
heitlichen Uberwachung erforderlichen Handlungen und etwaige zur Vernichtung der Mückenlarven 
ergriffene Maßnahmen zu dulden. 
§ 5. Auf Antrag der Gesundheitskommission oder der örtlichen Verwaltungsbehörde wird 
bestraft: Mit Geldstrafe bis zu 100 Rupie, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 
zohn Tagen tritt: 
1. Wer hinsichtlich der Wassergefäße oder -behälter (§ 1), die er in Besitz oder Gebrauch 
hat, den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer Gegenstände, in denen sich Wasser ansammeln kann (8§ 2), derart aufbewahrt 
oder derart wegwirft, daß eine Wasseransammlung stattfinden kann; 
3. wer auf einem Grundstücke, das er in Besitz, Verwaltung oder Benutzung hat, einen 
nach den §§ 1 und 2 vorschriftswidrigen Zustand nicht unverzüglich beseitigt. 
Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung 
des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Daressalam, den 1. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Methner. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika. 
Vom 15. August 1912. 
Nachdem dem zum Vizekonsul beim britischen Generalkonsulat für Deutsch-Ostafrila 
ernannten Herrn Norman King in Daressalam das Erxequatur erteilt worden ist, ist der Genanme 
in der gedachten Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen worden. 
Daressalam, den 15. August 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
– ——— — —— 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der 
Ackerbauschule Nuatjã. 
Vom 1. August 1912. 
1. Die Ackerbauschule Nuatjä wird umgestaltet in einen Musterbetrieb für die im Lande 
angebauten Produkte, wie Baumwolle, Mais, Erdnüsse, Bohnen usw. 
2. Als besondere Aufgaben werden ihr übertragen: 
a) Die Saatzüchtung und Saatvermehrung von Baumwolle und Mais zur Lieferung 
guter Saat an die Eingeborenen; 
b) die Anlernung der zur Arbeit verwandten Eingeborenen zu geregelter Arbeit und 
sachgemäßem Feldbau; 
ec) die Ausführung von Anbauversuchen; 
d) die Durchführung von Rentbarkeitsberechnungen einzelner Kulturen. 
3. Infolge der veränderten Zwecke und Ziele erhält die Ackerbauschule den Namen 
„Landeskulturanstalt Nuatjä“. 
4. Die Regelung des Betriebes erfolgt nach besonderen Ausführungsbestimmungen. 
5. Die Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Anderung des Programms für die 
Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbauschülern, vom 26. November 1908 
(Amtsblatt S. 253) tritt von heute ab außer Kraft. 
Lome, den 1. August 1912. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
v. Doering.
	        
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