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Gesetzliche Vertreter, deren weiße Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und
trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung entzogen geblieben sind, ferner gemäß § 4 impf-
pflichtige Weiße, die trotz amtlicher Anordnung sich nicht haben impfen lassen, werden mit einer
Geldstrafe bis zu 100 J4, im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu sieben Tagen bestraft.
§ 21. Arzte und sonstige Impfberechtigte, ferner Schulvorsteher und gesetzliche Vertreter
weißer Kinder, welche den durch §§ 12, 13, 17 und 18 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht
nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 J/¼ bestraft.
§5 22. Arbeitgeber, die der ihnen in § 7 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen
sind oder ihre Arbeiter zur Impfung und Nachschau nicht gestellen, werden mit Geldstrafe bis zu
150 .7 bestraft.
§ 23. Erwachsene Farbige, die sich zur angeordneten Zeit nicht impfen lassen, ferner
Eltern und farbige Pfleger farbiger Kinder, die diese Kinder zur angeordneten Zeit nicht impfen
lassen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 .J“ oder mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu vierzehn
Tagen bestraft.
Gegen weiße Pfleger farbiger Kinder kann in diesem Falle auf Geldstrafe bis zu 50 /%
erkannt werden.
§ 24. Wer unbefugterweise Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 150
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
§ 25. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft.
Windhuk, den 30. Juli 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.
Hintrager.
Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von
Deutsch-Südwestafrika.
Vom 30. Juli 1912.
I. Allgemeine Bestimmungen über Impfungen.
Beschaffung von Lymphe.
§ 1. Die im Schutzgebiet zu verwendende Lymphe wird im veterinärbakteriologischen
Institut des Gouvernements hergestellt. Für die Herstellung ist maßgebend der Bundesratsbeschluß
vom 28. April 1887, betreffend die Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung von Tierlymphe.
Neben der Glyzerinlymphe ist auch Lanolinlymphe zulässig.
Außer der im obigen Institut gewonnenen darf nur Lymphe aus einer Staatsimpfanstalt
eines deutschen Bundesstaates zu öffentlichen oder privaten Impfungen verwendet werden. Die
Anwendung von Lymphe aus dem Ausland oder aus Privatinstituten ist verboten.
Ausnahmen kann der Gouverneur in Einzelfällen anordnen.
§* 2. Mit Genehmigung des Gouverneurs können Arzte in entlegenen Gegenden ihren
Bedarf an Lymphe zur Schutzpockenimpfung selbst herstellen. Dabei ist nach folgenden Vorschriften
zu verfahren:
Stehen Pockenkranke zur Verfügung, so wird von einer vollentwickelten, noch nicht eitrigen
Pustel eines Pockenkranken auf die vorher rasierte, dann mit warmem Wasser und Seife gereinigte
und gut abgetrocknete Haut des Bauches und der Innenseite der Oberschenkel eines etwa viertel-
jährigen gesunden Kalbes durch seichte Impfschnitte der Inhalt der Pustel mittels eines nur durch
Ausglühen gereinigten Impfmessers (Lanzette, Feder) übertragen. Am besten legt man die Impf-
schnitte rautenförmig an, jede Seite der Raute 1 cm lang, jede Raute 3 bis 4 cm von der anderen
entfernt. Das Tier wird, nachdem es noch 15 Minuten festgehalten worden ist, isoliert, am besten
in einem mit Zementboden versehenen reinen Raum, sonst in einem Kraal mit frischer reiner Streu
von Gras.