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Pockenkranke Eingeborene sind, soweit angängig, in die von den Dienststellen anzuordnenden
Isolierwerften oder Isolierpontoks zu verbringen. Die Isolierhütten sollen möglichst aus Busch-
material, eventuell mit alten Säcken überzogen, hergestellt werden. Nach gemachtem Gebrauche sind
diese Hütten stets zu verbrennen.
Die Absonderung hat eine derartige zu sein, daß jeder Verkehr mit anderen Personen außer
denen, die amtlich mit der Absonderung zu tun haben, nach Möglichkeit unterbleibt.
Ein Abort ist in der Nähe anzulegen.
Die Absonderung dauert bis zur völligen Abheilung der Krankheit (völliges Abfallen der
kleinsten Schuppen von der Haut des Erkrankten).
Bei der Entlassung hat sich der Kranke an drei Tagen nacheinander gründlich zu baden
und danach neue Kleidung anzulegen.
Die alten Kleidungsstücke sind gemäß § 9 zu verbrennen.
Desinfektion.
& 12. Bei Pockenerkrankungen Weißer werden die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen
von Fall zu Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde nach dem Gutachten des Regierungsarztes
oder des mit den regierungsärztlichen Funktionen betrauten Privatarztes vorgenommen.
Die wirksamste Desinfektion ist die Verbrennung. Daher sind alle Gegenstände von geringem
Wert, wie gebrauchte Kleidungsstücke, Lumpen, Kissen, Matten, Betten, zu verbrennen.
Wertvollere Gegenstände können unter amtlicher Aufsicht in anderer wirksamer Weise nach
den Anordnungen des Arztes desinfiziert werden. Wo Dampfdesinfektionsapparate nicht vorhanden
sind, lassen sich dieselben leicht improvisieren.
Auch das Auskochen in Seifen= und Sodawasser ist eine wirksame Desinfektion.
Desinfiziert werden müssen alle Gegenstände, die der Kranke während seiner Krankheit
benutzt hat.
Unter Umständen können auch Federvieh und andere Haustiere den Krankheitsstoff weiter
verbreiten. Liegt diese Gefahr im Bereich der Möglichkeit, so sind die Tiere zu schlachten.
Überwachung.
§*# 13. Die technisch-sanitäre Uberwachung des Impfgeschäfts, der Impftermine, der Her-
stellung der Schutzpockenlymphe und sämtlicher Maßnahmen zur Pockenbekämpfung übt das Gouverne-
ment aus. (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrat
unter dem 18. Juni 1885 VIII.))
Der Gouverneur kann öffentliche Impftermine für bestimmte Bezirke auch durch andere als
die zuständigen Impfärzte abhalten lassen.
Windhuk, den 30. Juli 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Hintrager.
Verordnung des Gouverneurs von Heugulnea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Vom 1. März 1912.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird
für das Schutzgebiet Neuguinea verordnet:
§ 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung
in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs oder der von ihm bestimmten
Verwaltungsbehörde zulässig.
Die Erlaubnis kann an besondere Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen
ihre Versagung oder ihren Widerruf findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt.
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Einführung von Sprengstoffen
schließt die Erlaubnis zu ihrem Besitze in sich.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine durch den Gouverneur festzusetzende Gebühr
zu erheben.