Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 936 20 
Pockenkranke Eingeborene sind, soweit angängig, in die von den Dienststellen anzuordnenden 
Isolierwerften oder Isolierpontoks zu verbringen. Die Isolierhütten sollen möglichst aus Busch- 
material, eventuell mit alten Säcken überzogen, hergestellt werden. Nach gemachtem Gebrauche sind 
diese Hütten stets zu verbrennen. 
Die Absonderung hat eine derartige zu sein, daß jeder Verkehr mit anderen Personen außer 
denen, die amtlich mit der Absonderung zu tun haben, nach Möglichkeit unterbleibt. 
Ein Abort ist in der Nähe anzulegen. 
Die Absonderung dauert bis zur völligen Abheilung der Krankheit (völliges Abfallen der 
kleinsten Schuppen von der Haut des Erkrankten). 
Bei der Entlassung hat sich der Kranke an drei Tagen nacheinander gründlich zu baden 
und danach neue Kleidung anzulegen. 
Die alten Kleidungsstücke sind gemäß § 9 zu verbrennen. 
Desinfektion. 
& 12. Bei Pockenerkrankungen Weißer werden die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen 
von Fall zu Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde nach dem Gutachten des Regierungsarztes 
oder des mit den regierungsärztlichen Funktionen betrauten Privatarztes vorgenommen. 
Die wirksamste Desinfektion ist die Verbrennung. Daher sind alle Gegenstände von geringem 
Wert, wie gebrauchte Kleidungsstücke, Lumpen, Kissen, Matten, Betten, zu verbrennen. 
Wertvollere Gegenstände können unter amtlicher Aufsicht in anderer wirksamer Weise nach 
den Anordnungen des Arztes desinfiziert werden. Wo Dampfdesinfektionsapparate nicht vorhanden 
sind, lassen sich dieselben leicht improvisieren. 
Auch das Auskochen in Seifen= und Sodawasser ist eine wirksame Desinfektion. 
Desinfiziert werden müssen alle Gegenstände, die der Kranke während seiner Krankheit 
benutzt hat. 
Unter Umständen können auch Federvieh und andere Haustiere den Krankheitsstoff weiter 
verbreiten. Liegt diese Gefahr im Bereich der Möglichkeit, so sind die Tiere zu schlachten. 
Überwachung. 
§*# 13. Die technisch-sanitäre Uberwachung des Impfgeschäfts, der Impftermine, der Her- 
stellung der Schutzpockenlymphe und sämtlicher Maßnahmen zur Pockenbekämpfung übt das Gouverne- 
ment aus. (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrat 
unter dem 18. Juni 1885 VIII.)) 
Der Gouverneur kann öffentliche Impftermine für bestimmte Bezirke auch durch andere als 
die zuständigen Impfärzte abhalten lassen. 
Windhuk, den 30. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Hintrager. 
Verordnung des Gouverneurs von Heugulnea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Vom 1. März 1912. 
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird 
für das Schutzgebiet Neuguinea verordnet: 
§ 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung 
in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs oder der von ihm bestimmten 
Verwaltungsbehörde zulässig. 
Die Erlaubnis kann an besondere Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen 
ihre Versagung oder ihren Widerruf findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt. 
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Einführung von Sprengstoffen 
schließt die Erlaubnis zu ihrem Besitze in sich. 
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine durch den Gouverneur festzusetzende Gebühr 
zu erheben.
	        
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