Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 2.7") Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein 
Verzeichnis zu führen, aus dem die Mengen der hergestellten oder eingeführten oder sonst zum Ver- 
triebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib ersichtlich sein müssen. 
Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jederzeit auf Erfordern vorzulegen. 
§ 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Sprengstoffe, die hauptsächlich als Schieß- 
mittel gebraucht und vom Gouverneur in Anlehnung an die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) und vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) 
bezeichnet werden. 
Insoweit Sprengstoffe von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum eigenen Verbrauch 
einer Schutzgebietsbehörde hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleibt die Ver- 
ordnung gleichfalls außer Anwendung. 
§ 4. Sprengstoffe sind so aufzubewahren, daß sie Unbefugten unzugänglich und vor Feuer 
geschützt sind. 
§ 5. Sprengstoffe dürfen nicht in Kaufläden gelagert werden. 
Innerhalb oder in der Nähe von Ortschaften ist die Lagerung größerer Mengen als 5 kg 
Bruttogewicht nur in Räumen gestattet, die die örtliche Verwaltungsbehörde für geeignet erklärt hat. 
Diese Behörde kann auch über die Benutzung solcher Räume Bestimmungen treffen. 
§ 6. Sprengstoffe dürfen nur an den Inhaber eines Erlaubnisscheines (§ 1) gegen Vorlage 
des Scheins überlassen werden. 
Auf dem Schein hat der Uüberlassende die Menge des abgegebenen Sprengstoffes zu vermerken. 
§ 7. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen mit Zündhütchen, Sprengkapseln, Zündapparaten 
oder sonst leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen verpackt oder in demselben 
Raum verladen werden. 
8§8. Die Versendung und Beförderung von Sprengstoffen regelt sich nach den vom Gou- 
verneur zu erlassenden Vorschriften. 
§ 9. Sprengarbeiten mit Sprengstoffen dürfen nur unter Aufsicht eines Nichteingeborenen 
vorgenommen werden. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 10. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß eine Berg- 
behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse der örtlichen Verwaltungsbehörde gegen- 
über Bergwerken und Bergbetrieben ausübt, die ihrer Aufsicht unterstehen. 
§ 11. Wer es dem § 1 zuwider unternimmt, Sprengstoffe ohne die behördliche Erlaubnis 
herzustellen, feilzuhalten oder an andere zu überlassen, oder wer sie ohne diese Erlaubnis besitzt, wird 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 .7 bestraft. 
Auch ist auf Einziehung der zur Zubereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände 
sowie der im Besitz des Verurteilten vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie ihm gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann die Einziehung selbständig erkannt werden. . 
§12.")GleicherStrafeverfällt,wersonstderVerordnungzuwiderhandelt,soweitnicht 
härtereStrafennachden§§5bi310,13desReichsgesetzesvom9.Juni1884verwirktsind. 
§ 13. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea auf Grund des 
Sprengstoffgesetzes vom 1. Dezember 1904 (D. Kol. Bl. 1905 S. 106) aufgehoben. 
Rabaul, den 1. März 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Oßwald. 
*) §2 ist durch die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 9. Juli 1912 abgeändert. 
*"*) § 12 ist durch die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 9. Juli 1912 abgeändert.
	        
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