Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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ist nur nach vorangegangener Erlaubnis der Zollbehörde mit Genehmigung des Hafenamts und nur 
an der von diesem angewiesenen Stelle gestattet. 
§5 29. Dhaus usw. erhalten durch die Zollbehörde Kenntnis von der Hafenordnung. 
Lichterführung. 
§ 30. Im Hafengebiet liegende Schiffe, Fahrzeuge, Leichter, Dhaus usw. haben von Eintritt 
der Dunkelheit bis Tagesanbruch ein weißes Ankerlicht zu führen. 
Dhaus, Fahrzeuge usw., welche innerhalb des Brückenkopfes des Zollpiers ankern oder am 
Strande liegen, sind hiervon ausgenommen. 
§ 31. Im Hafengebiet in Fahrt befindliche Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw. 
haben ohne Rücksicht darauf, ob sie gesegelt oder gerudert werden, mit Eintritt der Dunkelheit eine 
Laterne mit brennendem weißen Licht bereit zu halten. 
Dieselbe ist bei Annäherung von anderen Fahrzeugen, Booten usw. zu zeigen, um Zusammen- 
stöße zu vermeiden. 
Dampfpfeifensignale. 
32. Der Gebrauch der Dampfpfeifen und Sirenen im Hafen ist nur für die Schiffahrt 
gestattet, sonstige Signalgebungen damit sind verboten. 
Frischwasser. 
5 33. Schiffe, welche Frischwasser einnehmen wollen, heißen die Flagge „W“ des inter- 
nationalen Signalbuches. 
Es kann Frischwasser in jeder gewünschten Menge angeliefert werden. 
Ballast. 
§* 34. Schiffe, welche Sandballast einnehmen wollen, haben die Erlaubnis des Hafenamts 
einzuholen und die Zollbehörde zu benachrichtigen. 
Der Ballast darf nur von den angewiesenen Stellen entnommen werden. 
Für je 10 Tonnen Sandballast ist eine Gebühr von 1 Rp. zu entrichten. 
Dhaus, Fahrzeuge usw. mit einem Rauminhalt bis 25 chm haben für Sandballast eine 
Gebühr von 50 Heller zu entrichten. Größere Fahrzeuge, Dhaus usw. zahlen 1 Rp. 
Aschprahm. 
§ 35. Das Überbordwerfen von Ballast, Asche oder sonstigen größeren Mengen von 
Abfällen usw. innerhalb des Hafengebietes ist verboten. 
Will ein Schiff Ballast, Asche usw. von Bord geben, so hat es Flagge „A“ des inter- 
nationalen Signalbuches zu heißen. 
Für einmalige Stellung eines Aschprahms wird eine Gebühr von 6 Rp. erhoben. 
Sprengstoffe und feuerge fährliche Materialien. 
§ 36. Schiffe, welche Sprengstoffe, Pulver, Munition, Petroleum oder sonstige feuer- 
gefährliche Materialien geladen haben, dürfen nur nach eingeholter Erlaubnis des Hafenamts und 
unter Heißen der Flagge „B“ des internationalen Signalbuches in den Hafen einlaufen. Sie 
erhalten einen Ankerplatz vom Hafenamt angewiesen. 
Mittagsschuß. 
§ 37. Jeden Mittag 12 Uhr Einheitszeit (E2) — 12 Uhr 7 Minuten 10 Sekunden 
mittlere Ortszeit wird von der Salutbatterie der Mittagsschuß gefeuert.“) 
Schießen. 
§ 38. Es ist verboten, innerhalb des Hafengebietes zu schießen. 
*) Die gesperrt gedruckten Worte sind auf Grund einer späteren Bekanntmachung des Gouver- 
neurs (vom 10. Obbbeer 1918, Amtl. Anz. f. DOl. 1913, Nr. 58, S. 158) hier eingefügt. 
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