16 Beweisführung durch beglaubigte Abschriften.
die Frage wenigstens als eine höchst zweifelhafte
gelten müsse.
Wir schließen mit dem Wunsche, es möge überall
in den strafgerichtlichen Berathung#zimmern, den Richtern
in die Augen fallend, die Wandschrift angebracht
werden:
In poenalibus causis benignius interpretandum
est.
Mittheilungen aus der Praris.
Beweisführung durch beglaubigte Abschriften.
Die Beanstandung der unternommenen Beweisführung,
durch beglaubigte Abschrift einer rheinhessischen
Notoriatsurkunde, wurde für unerheblich erachtet.
Man erwog, daß bei Abschriften von Urkunden,
die im Auslande von Behörden oder Notaren beglaubigt
werden, nicht die Vorschriften der GO. Kap. XI
8. 4 Nr. 2 maaßgebend sein können, vielmehr die Zuständigkeit
derselben nach den dortigen Gesetzen zu beurtheilen
sei 1). Da nun nach den in Rheinhessen
bestehenden Gesetzen diejenigen beglaubigten Abschriften
und Auszüge, welche die Notare von und aus den
von ihnen aufgenommenen und bei ihnen beständig
aufbewahrten Urkunden ertheilen, bei allen gerichtlichen
und außHergerichtlichen Verhandlungen vollen Beweis
liefern, so müssen dergleichen von den dazu berufenen
öffentlichen Beamten herrührende beglaubigte Abschriften
und Auszüge auch in Bayern dieselbe Beweiskraft
wie die Originalien haben.
Entsprechend diesen Erwägungen hat das O#.
am 4. Febr. 1854 in der Rechtssache Nr. 7065/
erkannt.
1) Bezugnahme auf Seuffert's Komment. üUber die
GO. Bd. III S. 148 Note 16.
Ke.: J. A. Seuffert. Verk.: Palm & Enke (Adolph Enke)
In Erlangen. Druck von Junge & Sohn.