Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 1022 20 
Der Nachtrag II ist bei den Betriebsleitungen in Daressalam und Tanga käuflich 
zu haben. 
Daressalam, den 20. August 1913. 
· Der Kaiserliche Gouverneur. 
Im Auftrage: 
Humann. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Herausgabe des 
Nachtrages III Jum Tarike fũr die ostafrikanischen Sisenbahnen vom 1. Juni 1912. 
Vom 22. August 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 45, S. 118.) 
Am 1. Oktober 1913 tritt ein Nachtrag III zum Tarif für die Deutsch-Ostafrikanischen 
Eisenbahnen vom 1. Juni 1912 in Kraft. 
Außer einigen kleineren Anderungen enthält der Nachtrag die neu bearbeiteten Ausnahme- 
tarise für Landesprodukte, als Hirse, Knollengewächse, Mais, Reis, Getreide, deren Höchstsätze gegen 
früher bedeutend herabgesetzt sind, ferner den Ausnahmetarif für Steine und Steinschotter. 
Der Ausnahmetarif für Sisal hat eine geringe Erhöhung erfahren. 
Felle und Häute sind von Klasse II bzw. III in Klasse III bzw. IV versetzt worden. 
Soweit der Tarif Erhöhungen enthält, treten diese erst am 1. November 1913 in Kraft. 
Der Nachtrag ist bei den Betriebsleitungen der Eisenbahnen in Daressalam und Tanga 
vom 25. September dieses Jahres ab käuflich zu haben. 
Daressalam, den 22. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
  
Hafenordnung für den Hafen von Cindi. 
Vom 1. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 56, S. 152 ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was folgt: 
§ 1. Das Gebiet, für das die nachstehende Hafenordnung gültig ist, umfaßt den Lindi- 
Innenhafen auf beiden Ufern von der Innenboje C bis in Höhe des Pulvermagazins. 
§ 2. In der Fahrtrichtung der Passagierboote vom Personensteg nach den Dampfern 
dürfen Fahrzeuge nicht verankert werden. 
§ 3. Ein vor Anker liegendes Fahrzeug muß, wenn es weniger als fünfundvierzig Meter 
lang ist, bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vorne ein weißes Licht an der 
Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als 6 Meter über dem 
Rumpf, führen, und zwar in einer Laterne, die ein helles, auf eine Entfernung von mindestens 
einer Seemeile sichtbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft. 
Ein ankerndes Fahrzeug muß, wenn es fünfundvierzig Meter lang oder länger ist, zwei 
solche Lichter führen; das eine Licht im vorderen Teile des Fahrzeugs nicht niedriger als 6 Meter 
über dem Rumpf und das andere Licht am Heck. 
Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe am Grunde festsitzen oder sonst nicht 
manövrierfähig sind, unterliegen derselben Verpflichtung. 
§ 4. Voneinander entfernt liegende Fahrzeuge dürfen nachts nicht durch Taue miteinander 
verbunden werden; ist jedoch eine solche Verbindung im Notfalle erforderlich, so sind die Taue durch 
daran zu befestigende weiße gutbrennende Laternen kenntlich zu machen. 
Die aus dem Wasser ragenden Ankertaue dürfen das Fahrzeug höchstens um 10 Meter 
verlängern; je nach Größe des Schiffs ist die Verankerung zu verkürzen.
	        
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