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fassung und ein gemeinschaftlicher staatlicher
Organismus der unierten Staaten
vorhanden sind. Das Beispiel einer Realunion
bietet das Verhältnis Osterreichs und
Ungarns nach dem Februarpatent vom 26.
Febr. 1861 und den Staatsgrundgesetzen
vom 21. Dez. 1867 dar; ebenso stehen
Schweden und Norwegen seit 1814 in
Realunion, während Schleswig und Holstein
ehedem zu einander im Verhältnis
der Realunion, zur Krone Dänemark aber
beide im Verhältnis der Personalunion
gestanden haben.
Was h) die sogen. Konföderation
oder Föderation betrifft, so tritt uns hier
wiederum ein wichtiger Unterschied entgegen,
nämlich der bedeutsame Gegensatz zwischen
dem sogen. Bundesstaat (Bundesreich,
civitas foederata s. composita,
von den italienischen Publizisten
stato federativo genannt) und dem sogen.
Staatenbundllat. confoederatio civitatum,
ital.confederazione degli stati).
In beiden Fällen ist nämlich eine Mehrheit
von Staaten gegeben, welche sämtlich besondere
Staatsgebiete und besondere Regierungen
haben, auch, wofern ihre Verfassung
eine monarchische ist, unter verschiedenen
Staatsbeherrschern stehen. In beiden
Fällen sind ferner diese Staaten zu einem
Bund vereinigt, welcher im Gegensatz zu
einer bloß vorübergehenden Allianz auf die
Dauer berechnet ist und zwar in der Weise,
daß dieser Bund im völkerrechtlichen Verkehr
dritten Staaten gegenüber die Bedeutung
einer völkerrechtlichen Korporation
und eines politischen Organismus in Anspruch
nimmt, indem für die verbündete
Staatengruppeine Zentralgewalterrichtet
ist, welche die Gesamtheit des Bundes zu
repräsentieren hat. Diesen gemeinsamen
Merkmalen gegenüber stellt sich dann der
Unterschied zwischen beiden Staatsformen
im wesentlichen folgendermaßen dar. Im
Staatenbund erscheinen die einzelnen verbündeten
Staaten als völlig souverän, und
die Zentralgewalt, unter welcher sie vereinigt
sind, ist nur ein Ausfluß der Souveränität
der einzelnen Staatsregierungen,
aus deren Vertretern sich jene Zentralgewalt
zusammensetzt. Im Bundesstaat
dagegen ist die Souveränität der einzelnen
Staat (Staatenverbindungen: Konföderation).
Staaten im Interesse der Gesamtheit wesentlich
beschränkt; die Zentralgewalt stebt
hier über den einzelnen Regierungen, und
diese befinden sich also zu jener in einem
Subordinationsverhältnis. Der Staatenbund
ist ferner, ebenso wie der Bundesstaat,
auf die Dauer berechnet und verfolgt,
wie dieser, bleibende politische Zwecke;
allein es sind immer doch nur bestimmt
abgegrenzte Austaben, welche er zu lösen
! Der Bundesstaat dagegen suct die
ufgaben des Staats überhaupt zu realisieren,
der Bundeszweck fällt hier mit dem
Staatszweck selbst zusammen. Der Staatenbund
erscheint daher immer nur als
eine politische Genossenschaft, er hat einen
vorzugsweise völkerrechtlichen Charakter;
der Bundesstaat dagegen ist ein wirklicher
staatlicher Organismus, er hat einen wesentlich
staatsrechtlichen Charakter; der
Staatenbund ist ein bloßer völkerrechtlicher
Verein, der Bundesstaat dagegen ein
wirklicher S. So war beispielsweise die
Schweiz seit 1815 nur ein Staatenbund,
während sie jetzt vermöge der Verfassung
vom 12. Sept. 1848 ein Bundesstaat ist;
ebenso sind die Vereinigten Staaten von
Nordamerika seit 1787 als ein Bundesstaat
konstituiert. Zu beachten ist übrigens,
daß von manchen Staatsrechtslehrern noch
ein besonderer, wenn auch unwichtiger
Unterschied zwischen Bundesstaat und dem
sogen. Staatenstaat gemacht wird, je
nachdem nämlich die Vereinigung einer
Mehrheit von Staaten zu einem Gesamtstaat
auf Vertrag und auf einer wenigstens
äußerlich freien Übereinkunft der verbündeten
Staaten beruht, oder je nachdem
sie durch die Lockerung eines ursprünglichen
Einheitsstaats herbeigeführt worden
ist. Als ein Fall der letztern Art und
als ein segen. Staatenstaat wird dann das
vormalige Deutsche Reich, das bis zum
Jahr 1 bestand, aufgefaßt, welches
allerdings in den letzten Jahrhunderten
seines Bestehens, als die Landeshoheit der
einzelnen Territorien mehr und mehr erarkt
war, nichts weiter als ein bloßer
öderativstaat gewesen ist. Als Bei-Fiel
eines Staatenbunds ist aber namentlich
der vormalige Deutsche Bund anzuführen,
welcher 1866 sein Ende erreichte.