Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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fassung  und  ein  gemeinschaftlicher  staatlicher
  Organismus  der  unierten  Staaten
vorhanden  sind.  Das  Beispiel  einer  Realunion
  bietet  das  Verhältnis  Osterreichs  und
Ungarns  nach  dem  Februarpatent  vom  26.
Febr.  1861  und  den  Staatsgrundgesetzen
vom  21.  Dez.  1867  dar;  ebenso  stehen
Schweden  und  Norwegen  seit  1814  in
Realunion,  während  Schleswig  und  Holstein
  ehedem  zu  einander  im  Verhältnis
der  Realunion,  zur  Krone  Dänemark  aber
beide  im  Verhältnis  der  Personalunion
gestanden  haben.

Was  h)  die  sogen.  Konföderation
oder  Föderation  betrifft,  so  tritt  uns  hier
wiederum  ein  wichtiger  Unterschied  entgegen,
  nämlich  der  bedeutsame  Gegensatz  zwischen
  dem  sogen.  Bundesstaat  (Bundesreich,
  civitas  foederata  s.  composita,
  von  den  italienischen  Publizisten
stato  federativo  genannt)  und  dem  sogen.
Staatenbundllat.  confoederatio  civitatum,
  ital.confederazione  degli  stati).
In  beiden  Fällen  ist  nämlich  eine  Mehrheit
von  Staaten  gegeben,  welche  sämtlich  besondere
  Staatsgebiete  und  besondere  Regierungen
  haben,  auch,  wofern  ihre  Verfassung
  eine  monarchische  ist,  unter  verschiedenen
  Staatsbeherrschern  stehen.  In  beiden
Fällen  sind  ferner  diese  Staaten  zu  einem
Bund  vereinigt,  welcher  im  Gegensatz  zu
einer  bloß  vorübergehenden  Allianz  auf  die
Dauer  berechnet  ist  und  zwar  in  der  Weise,
daß  dieser  Bund  im  völkerrechtlichen  Verkehr
  dritten  Staaten  gegenüber  die  Bedeutung
  einer  völkerrechtlichen  Korporation
und  eines  politischen  Organismus  in  Anspruch
  nimmt,  indem  für  die  verbündete
Staatengruppeine  Zentralgewalterrichtet
ist,  welche  die  Gesamtheit  des  Bundes  zu
repräsentieren  hat.  Diesen  gemeinsamen
Merkmalen  gegenüber  stellt  sich  dann  der
Unterschied  zwischen  beiden  Staatsformen
im  wesentlichen  folgendermaßen  dar.  Im
Staatenbund  erscheinen  die  einzelnen  verbündeten
  Staaten  als  völlig  souverän,  und
die  Zentralgewalt,  unter  welcher  sie  vereinigt
  sind,  ist  nur  ein  Ausfluß  der  Souveränität
  der  einzelnen  Staatsregierungen,
  aus  deren  Vertretern  sich  jene  Zentralgewalt
  zusammensetzt.  Im  Bundesstaat
dagegen  ist  die  Souveränität  der  einzelnen

Staat  (Staatenverbindungen:  Konföderation).

Staaten  im  Interesse  der  Gesamtheit  wesentlich
  beschränkt;  die  Zentralgewalt  stebt
hier  über  den  einzelnen  Regierungen,  und
diese  befinden  sich  also  zu  jener  in  einem
Subordinationsverhältnis.  Der  Staatenbund
  ist  ferner,  ebenso  wie  der  Bundesstaat,
  auf  die  Dauer  berechnet  und  verfolgt,
  wie  dieser,  bleibende  politische  Zwecke;
allein  es  sind  immer  doch  nur  bestimmt
abgegrenzte  Austaben,  welche  er  zu  lösen
!  Der  Bundesstaat  dagegen  suct  die

ufgaben  des  Staats  überhaupt  zu  realisieren,
  der  Bundeszweck  fällt  hier  mit  dem
Staatszweck  selbst  zusammen.  Der  Staatenbund
  erscheint  daher  immer  nur  als
eine  politische  Genossenschaft,  er  hat  einen
vorzugsweise  völkerrechtlichen  Charakter;
der  Bundesstaat  dagegen  ist  ein  wirklicher
staatlicher  Organismus,  er  hat  einen  wesentlich
  staatsrechtlichen  Charakter;  der
Staatenbund  ist  ein  bloßer  völkerrechtlicher
  Verein,  der  Bundesstaat  dagegen  ein
wirklicher  S.  So  war  beispielsweise  die
Schweiz  seit  1815  nur  ein  Staatenbund,
während  sie  jetzt  vermöge  der  Verfassung
vom  12.  Sept.  1848  ein  Bundesstaat  ist;
ebenso  sind  die  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  seit  1787  als  ein  Bundesstaat
  konstituiert.  Zu  beachten  ist  übrigens,
daß  von  manchen  Staatsrechtslehrern  noch
ein  besonderer,  wenn  auch  unwichtiger

Unterschied  zwischen  Bundesstaat  und  dem

sogen.  Staatenstaat  gemacht  wird,  je
nachdem  nämlich  die  Vereinigung  einer
Mehrheit  von  Staaten  zu  einem  Gesamtstaat
  auf  Vertrag  und  auf  einer  wenigstens
  äußerlich  freien  Übereinkunft  der  verbündeten
  Staaten  beruht,  oder  je  nachdem
sie  durch  die  Lockerung  eines  ursprünglichen
  Einheitsstaats  herbeigeführt  worden
  ist.  Als  ein  Fall  der  letztern  Art  und
als  ein  segen.  Staatenstaat  wird  dann  das
vormalige  Deutsche  Reich,  das  bis  zum
Jahr  1  bestand,  aufgefaßt,  welches
allerdings  in  den  letzten  Jahrhunderten
seines  Bestehens,  als  die  Landeshoheit  der
einzelnen  Territorien  mehr  und  mehr  erarkt
  war,  nichts  weiter  als  ein  bloßer

öderativstaat  gewesen  ist.  Als  Bei-Fiel
  eines  Staatenbunds  ist  aber  namentlich
  der  vormalige  Deutsche  Bund  anzuführen,
  welcher  1866  sein  Ende  erreichte.