Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  2.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  jaͤhrlich  mit  fuͤnf  Prozent  verzinst.
Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  postnumerando,  in  der  Zeit  vom
2.  bis  31.  Januar  und  vom  1.  bis  31.  Juli  jeden  Jahres,  aus  der  Gesellschaftskasse
  zu  Glogau  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritaks-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bestimmten  ZEahlungsrage  ab  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljaͤhrlich
  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Kapitalbetrages  unter  Zuschlag  der
durch  die  eingelbsten  Obligationen  ersparten  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Elsenbahnunternehmens
  verwendet  wird.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am  1.  Juli
jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1860.

Es  bleibt  jedoch  der  Gesellschaft  vorbehalten,  den  Amortisationsfonds
u  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Obligationen  zu  beschleunigen.  Auch  sieht
ihr  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens  sämmtliche  alsdann
noch  vorhandene  Prioritäts-Obligationen  Behufs  Reduktion  des  Zinsfußes  und
u  sonstigen  Zwecken  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  dreimonaklicher  Frist  zu
jündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  In  beiden  Fällen
ist  die  Genehmigung  des  Handelsministeriums  erforderlich.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

S.  4.

Den  Inhabern  der  Prioritäkts-Obligationen  bleibt  jedoch  das  Recht  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1859.  vorbehalten,  diese  Prioritäts-Obligationen  in
Stammaktien  von  gleichem  Betrage  umzutauschen.

Dieser  Umtansch  wird  durch  Stempelung  der  Prioritäts-Obligationen
dokumentirk,  und  sodann  sind  diese  Aktien  in  allen  Beziehungen  nach  den  durch
das  Gesellschaftsstatut  fesigestellten  Rechtsverhältnissen  der  Stammaktien  zu
beurtheilen.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  die  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  und  haben  in  dieser  Eigenschaft
  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  den

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