84 Ueber die Aenderungen am Reichshaftpflichtgesetze.
d. Der bisherige § 7 enthielt in Abs. 1 und 3 Bestimmungen über
die Bestellung einer Sicherheit zu Gunsten der Schadensersatzleistung an
den Berechtigten und über das Recht nachträglichen Verlangens der Sicherheitsbestellung,
wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen
verschlechtert haben. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen
für das Verlangen sofortiger oder nachträglicher Sicherheitsbestellung
vorliegen, war dem freien richterlichen Ermessen zugewiesen.
Im Wesentlichen sind diese beiden Punkte auch in der HPG.-Nov. zu
8 7 Abs. 2 und 3 geordnet und zwar in § 3 Abs. 2 unter ausdrücklicher
Verweisung auf § 843 Abs. 2, woselbst gesagt wird, es bestimme sich
nach den Umständen, ob und in welcher Art und für welchen Betrag der
Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten habe; während das Recht, nachträgliche
Sicherheitsleistung im Falle Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Verpflichteten oder aber Erhöhung der im seinerzeitigen Urtheil bestimmten
Sicherheit zu verlangen, durch den 3. Absatz des § 7 der Nov.
ausdrücklich festgesetzt wird.
e. Wesentlich nene, dem Gesetze von 1871 fremde Bestimmungen
bringt der 2. Absatz des § 7 der Nov. in civilprozessualer Hinsicht.
Bereits oben zu ll Ziff. 8 dieser Erörterung (S. 48) wurde dargelegt,
daß dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten aus der HPG.-Nov.,
sowie aus § 844 BGB. nicht die rechtliche Natur eines Alimentationsanspruches,
sondern die eines Schadenser satzanspruches wegen
Unterhaltsentziehung zukommt. Als Folge ergiebt sich hieraus, daß
ohne Hinzutreten einer anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift
diesem letzteren Anspruch die Vortheile nicht zur Seite stehen würden,
welche in § 648 Ziff. 6, sodann in § 749 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3
CPO.-z über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urtheile auf Alimentations-=pflicht,
sodann über gänzliche oder theilweise Unpfändbarkeit der auf Gesetzesvorschrift
beruhenden Alimentenforderungen zugelassen sind. Eine
weitere Folge jener rechtlichen Qualifikation als Schadensersatz= und nicht
als Alimentationsanspruch wäre die, daß auch die Vorschriften der §§ 394
und 400 BGB. über die Unstatthaftigkeit der Aufrechnung gegen eine der
Pfändung nicht unterworfene Forderung, sowie über die Unzrulässigkeit
der Abtretung einer solchen auf den Haftpflichtanspruch nicht anwendbar
wären. Wie nun in den Motiven zum l. Entw. S. 788 erörtert wird,
"entspricht es der Rücksicht auf die ökonomische Bestimmung des erwähnten
Anspruches, denselben wie eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Alimentenforderung
zu behandeln und demgemäß die Uebertragbarkeit und
Pfändbarkeit, sowie die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen denselben
) Igl. Gaupp, EPO. zu & 618 S. 302 Note 6 und zu § 749 S. 183 Note 2
unten.