Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

84  Ueber  die  Aenderungen  am  Reichshaftpflichtgesetze.

d.  Der  bisherige  §  7  enthielt  in  Abs.  1  und  3  Bestimmungen  über
die  Bestellung  einer  Sicherheit  zu  Gunsten  der  Schadensersatzleistung  an
den  Berechtigten  und  über  das  Recht  nachträglichen  Verlangens  der  Sicherheitsbestellung,
  wenn  die  Vermögensverhältnisse  des  Verpflichteten  sich  inzwischen
  verschlechtert  haben.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen
  für  das  Verlangen  sofortiger  oder  nachträglicher  Sicherheitsbestellung
  vorliegen,  war  dem  freien  richterlichen  Ermessen  zugewiesen.
Im  Wesentlichen  sind  diese  beiden  Punkte  auch  in  der  HPG.-Nov.  zu
8  7  Abs.  2  und  3  geordnet  und  zwar  in  §  3  Abs.  2  unter  ausdrücklicher
Verweisung  auf  §  843  Abs.  2,  woselbst  gesagt  wird,  es  bestimme  sich
nach  den  Umständen,  ob  und  in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der
Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu  leisten  habe;  während  das  Recht,  nachträgliche
Sicherheitsleistung  im  Falle  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse
des  Verpflichteten  oder  aber  Erhöhung  der  im  seinerzeitigen  Urtheil  bestimmten
  Sicherheit  zu  verlangen,  durch  den  3.  Absatz  des  §  7  der  Nov.
ausdrücklich  festgesetzt  wird.

e.  Wesentlich  nene,  dem  Gesetze  von  1871  fremde  Bestimmungen
bringt  der  2.  Absatz  des  §  7  der  Nov.  in  civilprozessualer  Hinsicht.

Bereits  oben  zu  ll  Ziff.  8  dieser  Erörterung  (S.  48)  wurde  dargelegt,
  daß  dem  Anspruch  des  Unterhaltsberechtigten  aus  der  HPG.-Nov.,
sowie  aus  §  844  BGB.  nicht  die  rechtliche  Natur  eines  Alimentationsanspruches,
  sondern  die  eines  Schadenser  satzanspruches  wegen
Unterhaltsentziehung  zukommt.  Als  Folge  ergiebt  sich  hieraus,  daß
ohne  Hinzutreten  einer  anderweitigen  ausdrücklichen  gesetzlichen  Vorschrift
diesem  letzteren  Anspruch  die  Vortheile  nicht  zur  Seite  stehen  würden,
welche  in  §  648  Ziff.  6,  sodann  in  §  749  Abs.  1  Ziff.  2  und  Abs.  3
CPO.-z  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  auf  Alimentations-=pflicht,
  sodann  über  gänzliche  oder  theilweise  Unpfändbarkeit  der  auf  Gesetzesvorschrift
  beruhenden  Alimentenforderungen  zugelassen  sind.  Eine
weitere  Folge  jener  rechtlichen  Qualifikation  als  Schadensersatz=  und  nicht
als  Alimentationsanspruch  wäre  die,  daß  auch  die  Vorschriften  der  §§  394
und  400  BGB.  über  die  Unstatthaftigkeit  der  Aufrechnung  gegen  eine  der
Pfändung  nicht  unterworfene  Forderung,  sowie  über  die  Unzrulässigkeit
der  Abtretung  einer  solchen  auf  den  Haftpflichtanspruch  nicht  anwendbar
wären.  Wie  nun  in  den  Motiven  zum  l.  Entw.  S.  788  erörtert  wird,
"entspricht  es  der  Rücksicht  auf  die  ökonomische  Bestimmung  des  erwähnten
Anspruches,  denselben  wie  eine  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Alimentenforderung
  zu  behandeln  und  demgemäß  die  Uebertragbarkeit  und
Pfändbarkeit,  sowie  die  Zulässigkeit  einer  Aufrechnung  gegen  denselben

)  Igl.  Gaupp,  EPO.  zu  &  618  S.  302  Note  6  und  zu  §  749  S.  183  Note  2
unten.