Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2.  Beim  Verluste  von  nicht  deklarirten  Sendungen  oder  beim  Abgang
an  denselben  wird  ein  Ersatz  von  10  Silbergroschen  oder  50  Neukreuzern
Oesterr.  Waͤhr.  oder  30  Kreuzern  Suͤdd.  Waͤhr.  fuͤr  jedes  abhanden  gekommene
  Pfund  oder  den  Theil  eines  Pfundes  geleistet.  Bei  Beschaͤdigungen  nicht
deklarirter  Sendungen  wird  der  wirklich  entstandene  Schaden,  jedoch  nur  bis
u  dem  Marximalbetrage  von  10  Silbergroschen  oder  50  Neukreuzern  Oesterr.
Wahr  oder  30  Kreuzern  Suͤdd.  Waͤhr.  fuͤr  jedes  beschaͤdigte  Pfuͤnd  erstattet.

3.  Fuͤr  Beschaͤdigungen  oder  Abgang  am  Inhalte  einer  Sendung  haben
die  Postverwaltungen  nur  dann  zu  haften,  wenn  eine  vorhandene  dußerlich  erkennbare
  Beschaͤdigung  in  unzweifelhaftem  Zusammenhange  mit  der  vorhandenen
  inneren  Beschaͤdigung  beziehungsweise  dem  Abgange  steht.

Außer  diesem  Falle  tritt  die  Haftpflicht  einer  Postverwaltung  nur  dann
ein,  wenn  ihr  ein  besonderes  Verschulden  und  die  geschehene  Auflieferung  eines
unbeschaͤdigten  Inhaltes,  sowie  dessen  gehorige  Verpackung  vollständig  nachgewiesen
  wird.

Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme  einer  Sendung  oder  die  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  begründet  bis  zumn  Gegenbeweise  die  Vermuthung
  für  den  unversehrten  Zustand  der  Sendung.

4.  Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  entstandenen  Schaden  leistet
die  Postverwaltung  innerhalb  der  für  den  Verlustfall  gezogenen  Grenzen  nur
dann  Ersatz,  wenn  die  Verspätung  nachweislich  durch  das  Verschulden  der
Post  herbeigeführt  und  die  Sache  dadurch  in  ihrer  Substanz  verdorben  ist.

5.  Für  Verlusie  und  Beschädigungen,  welche  auf  dem  Transporte  durch
eine  dem  Vereine  nicht  angehörige  Beförderungsanstalt  einrtreken,  findet  ein
Ersatzanspruch,  den  Vereins-Postoerwaltungen  gegenüber,  nicht  slatt.  Dagegen
haben  bei  diesfallsigen  Reklamationen  zunächst  diejenigen  Postanstalten,  von
welchen  die  Sendungen  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt  worden  sind,  den
Aufgeber  zu  vertreten,  und  demselben,  falls  ihre  Bemühungen  erfolglos  bleiben
sollten,  alle  vorliegenden  Mittel  (Urkunden  über  die  Ablieferung  der  Sendung
  u.  s.  w.)  an  die  Hand  zu  geben,  welche  ihn  in  den  Stand  setzen  können,
seine  Ansprüche  der  ausländischen  Beförderungsanstalt  gegenüber  selbst  weiter
zu  verfolgen.

6.  Den  Parteien  gegenuber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
  ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Ersatzanspruch  ist  von  Seiten  des  Absenders,  und  nur  sofern  dieser
nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung  seines  Anspruchs  dem  Adressaten
zuweist,  von  letzterem  zu  erheben.

Der  Ersatz  kann  gegenüber  der  Postverwaltung  nur  innerhalb  eines  halben
  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

7.  Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden