Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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im  Falle  des  §  19  auch  dem  Inhaber  des  Eigenjagdbezirkes  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Wenn  der  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  von  mehreren  hierzu  Berechtigten  gestellt  wird,  ist
das  Verfahren  zu  verbinden.  Die  ergehende  Entscheidung  hat  Geltung  für  alle
Beteiligten.

 

827.
Sowohl  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  als  auch  den  Inhabern
von  Eigenjagdbezirken  ist  die  Anstellung  von  Jägern  für  ihre  Reviere  gestattet.
Als  Jäger  dürfen  im  Falle  des  §  6  Abs.  2  und  des  §  20  Abs.  2  nur
solche  großjährigen  Männmer  angestellt  werden,  gegen  welche  keine  Tatsachen  vorliegen,
  die  nach  den  9§  34  und  35  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen.

8  28.

In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militärverwaltung  befugt,  die  Jagd
durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  ähnliche
Anstalten  werden  auf  Kosten  der  Nilitirverwaltung  Umkreise  oder  Rayons  von
zusammenhängender  Fläche  gebildet  und  bezeichnet)  innerhalb  welcher  die  Jagd
mit  Feuergewehren  nicht  ausgeübt  werden  darf  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
von  15  bis  60  Mark.

Die  weiteste  Entfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln
des  Glacis,  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert
Schritte  festgesetzt.  Die  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der  Festungsbehörde,
  einem  Deputierten  des  Gemeinde-(Guts--)  Vorstandes  und  einem  der  Kreisverwaltung.


 

 

Dritter  Abschnitt.
Jagdscheine.
(29.

Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Jagdschein
bei  sich  führen.  Zuständig  für  die  Erteilung  des  Jagdscheins  ist  der  Landrat,
in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  desjenigen  Kreises,  in  welchem  der  den
Sasn  Nachsuchende  einen  Wohnsitz  hat  oder  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt
  ist.

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaats  sind,
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Bürgschaft
  einer  Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  erteilt  werden.  Die
Erteilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Abs.  1  zuständige  Behörde.
Der  Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
wegen  Ubertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen  den  Jagdscheinempfänger
  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

 

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