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Formulare einer für Pflanzungen bestimmten
Buchführung werden in kurzem fertiggestellt sein.
Alsdann steht noch die Ausarbeitung von For-
mularen für die Buchführung größerer Unter-
nehmen zu erwarten.
Die verdienstvolle Arbeit der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft entspricht einem Bedürfnisse
unserer kolonialen landwirtschaftlichen Betriebe.
Ganz abgesehen davon, daß eine zweckmäßige
Buchführung dem einzelnen Unternehmer große
Vorteile bietet, wird durch sie die vielfach noch
fehlende Grundlage für hinreichend zuverlässige
betriebswirtschaftliche Ermittlungen in den Kolonien
geschaffen. Es dürfte bekannt sein, daß die Lösung
der landwirtschaftlichen Bodenkredit-Frage für
Deutsch-Südwestafrika durch die Schaffung eines
Kreditinstituts zu erwarten steht. Zur Grundlage
eines solchen Instituts gehören aber übersichtliche
ökonomische Verhältnisse bei den zu beleihenden
Farmen. Hierfür wird es sehr dienlich sein, wenn
die Farmer in ihren Betrieben die Vorteile einer
geordneten, zweckmäßigen Buchführung sich zunutze
machen. Bei der Plantagenwirtschaft und den
größeren Betrieben wird die einheitliche Einfüh-
rung einer den kolonialen Verhältnissen Rechnung
tragenden Buchführung die Solidität der Unter-
nehmungen fördern und einer ungesunden Grün-
dungs= und sonstigen Finanzierungstätigkeit ent-
gegenwirken.
bDie Gerichtsorganisation in Französisch-
fK#quatorialafriha.
Die im Jahre 1911 zu unserem Schutzgebiete
Kamerun von Frankreich erworbenen Gebietsteile
bildeten früher einen Teil von Französisch-Aqua-
torialafrika. Es dürften daher einige Mitteilungen
über die Gerichtsverfassung Aquatorial=
afrikas von Interesse sein.
In den französischen Kolonien, die das General-
Gouvernement von Französisch-Aquatorialafrika
bilden, wird die Gerichtsbarkeit im wesentlichen
durch das Dekret vom 12. Mai 1910 (le déerret
portant réorganisation du Service de la justice
en Afrique Gquatoriale française) geregelt.
Nach diesem Dekret wird die Gerichtsbarkeit
durch französische Gerichte und Eingeborenen-
gerichte (tribunaux français et tribunaux in-
digènes) ausgeübt.
I. Die französischen Gerichte sind zu-
ständig, falls die Parteien oder die vom Verfahren
betroffenen Personen entweder franzöfische Bürger
find oder Fremde, die einer anerkannten Nation
oder einer solchen angehören, die diplomatische
Beziehungen zu Frankreich unterhält, oder schließ-
lich Eingeborene französischer oder fremder Ko-
lonien, die in ihrem Heimatlande dem Rechte des
kolonisierenden Staates unterworfen find.
Ferner kann die Zuständigkeit in Zivilsachen,
wenn beide Teile Eingeborene sind, vereinbart
werden. In diesem Falle ist das örtliche Ge-
wohnheitsrecht anzuwenden, falls nicht die An-
wendung des franzöfischen Rechtes vereinbart ist.
Im Falle der Anwendung des örtlichen Gewohn-
heitsrechtes können die französischen Gerichte einen
oder zwei europäische oder eingeborene Beisitzer
mit beratender Stimme zuziehen.
Die verschiedenen Gerichtshöfe fsind: Der
Berufungsgerichtshof (la cour d’appel), der Straf-
gerichtshof (la cour criminelle), die Friedens-
gerichte mit erweiterter Kompetenz (les justices
de paix à comptence stendue) und die ge-
wöhnlichen Friedensgerichte (les justices de paix
ordinaires).
Der Berufungsgerichtshof besteht aus einem
Präfidenten und zwei Räten und erkennt als Be-
rufungsinstanz über die Urteile erster Instanz der
Friedensgerichte mit erweiterter Kompetenz in
Zivil= und Strafsachen, insoweit sie mit Berufung
anfechtbar sind.
Der Strafgerichtshof besteht aus den Mit-
gliedern des Berufungsgerichtshofes und zwei
Beisitzern mit beschließender Stimme; er erkennt
über alle Verbrechen, und zwar mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei beiden Gerichten wirkt der Generalstaats-
anwalt (le procureur général, chef du service
judiciaire) als Vertreter der Staatsanwalt=
schaft mit.
Die Friedensgerichte mit erweiterter Kompetenz
sind mit Einzelrichtern besetzt. Sie erkennen in
erster Instanz in allen Zivilsachen, und ztönr bei
Wertgegenständen bis zu 2000 Fr. Kapital oder
300 Fr. Rente endgültig, ferner in Strafsachen
über Vergehen und Übertretungen, bei Polizei-
übertretungen wiederum endgültig. Als Be-
rufungsgerichte erkennen sie über die Berufung
gegen die Urteile der gewöhnlichen Friedens-
gerichte. Der Friedensrichter mit erweiterter Kom-
petenz ist auch Untersuchungsrichter.
Mit den Funktionen eines gewöhnlichen
Friedensrichters können Verwaltungsbeamte be-
traut werden. Sie üben die Gerichtsbarkeit in
Strafsachen bei gewissen Übertretungen und in
Zivilsachen bei Wertgegenständen bis zu 600 Fr.
aus. In Zivilsachen sind ihre Entscheidungen
bei Wertgegenständen bis zu 300 Fr. unan-
fechtbar.