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Krankenhaus überwiesen sind, der örtlichen Verwaltungsbehörde zugeführt oder bis zur Wieder-
herstellung der Marschfähigkeit vom Arbeitgeber verpflegt werden.
5 16. Der Gouverneur kann für einzelne Bezirke anordnen, daß der Arbeitgeber dem
Arbeiter unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsschein ausstellt.
* 17. Der Gouverneur kann für einzelne Bezirke anordnen, daß der Arbeitgeber mit
einem Arbeiter einen Arbeitsvertrag nur dann abschließen darf, wenn sich dieser durch Vorlegung
eines Entlassungsscheines (§ 16), einer Steuerquittung oder einer anderen amtlichen Urkunde über
seine Person ausweisen kann.
§ 18. Der Gouverneur kann für einzelne Bezirke anordnen, daß der Arbeitgeber über
die Ableistung der Arbeitsverpflichtungen der auf seinem Betrieb beschäftigten Arbeiter und über die
erfolgten Lohnzahlungen Lohnlisten zu führen hat.
ber die Form der Lohnlisten kann der Gouverneur besondere Bestimmungen erlassen.
19. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter, ohne zu einer Entschädigung für die vorzeitige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet zu sein, entlassen:
1. wenn der Arbeiter sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht,
2. wenn der Arbeiter einen üblen Einfluß auf seine Mitarbeiter oder die umwohnenden
Eingeborenen ausübt, oder durch Widersetzlichkeit, oder wiederholten groben Un-
gehorsam, oder durch erhebliche Achtungsverletzung gegen den Arbeitgeber, dessen
Angestellte und Angehörige, durch wiederholte Trunkenheit oder grobe Ver-
nachlässigung seiner Arbeitspflicht die Interessen des Arbeitgebers schädigt oder
gefährdet,
3. wenn der Arbeiter infolge von Krankheit länger als drei Wochen von der Arbeit
weggeblieben ist,
4. wenn sich bei dem Arbeiter innerhalb dreier Wochen nach Arbeitsantritt ein körper-
liches Gebrechen herausstellt, welches die Verwendung in dem Betrieb des Arbeit-
gebers nicht oder nur in beschränktem Maße gestattet, oder wenn der Arbeiter an
einer Krankheit leidet, welche die mit ihm verkehrenden Personen gefährdet. In
diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter freie Heimreise zu
gewähren (§ 9), " .
5. wenn der Arbeiter mit seiner Entlassung einverstanden ist. Handelt es sich um
einen vor den in § 2 genannten Personen abgeschlossenen Vertrag, so ist dieses
Einverständnis ebenfalls vor einer der genannten Personen zu erklären.
§ 20. Der Arbeiter ist auf Verlangen vor Beendigung der Arbeitsverpflichtung aus dem
Dienst zu entlassen: « 4
1. wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen oder seine in dieser Verordnung be-
stimmten Verpflichtungen gröblich vernachlässigt, 6
2. wenn der Arbeitgeber, seine Angehörigen, seine Beauftragten oder Angestellten sich
dem Arbeiter gegenüber eine grobe Mißhandlung zu Schulden kommen lassen,
3. wenn der Arbeiter infolge einer erhaltenen Verletzung oder infolge von Krankheit
zur Erfüllung der übernommenen Arbeitsverpflichtung unfähig geworden ist.
In diesen Fällen hat der Arbeiter für den Rest der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer
einen Anspruch auf Lohn und Verpflegungsgeld insoweit, als die Billigkeit nach den Umständen des
Falls eine Schadloshaltung erfordert.
" Der Distriktskommissar hat auf Anrufen eines Beteiligten eine Einigung zu vermitteln.
5 21. Die nach § 17 der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Straf-
gerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten
von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 zulässigen Disziplinarstrafen können auf
Antrag der Arbeitgeber außer von den nach obiger Verfügung zuständigen Beamten auch von dem
Distriktskommissar verhängt werden.
§ 22. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sowie gegen die
auf Grund der §8§ 16 bis 18 erlassenen Vorschriften werden, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine
schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu
450 Rupie allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 11 werden mit Geldstrafe bis zu
100 Rupie oder Haft bestraft.