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ebende Schlußfolgerung, daß keinesfalls der Reichs-
bKunsger. und die ihm unterstellte Kolonialabteilung zur
Bertretung des beklagten Fiskus gegenüber den hier
erhobenen Ansprüchen berufen ist.
ge war daher schon wegen mangelnder
Zuständigkeit des Gerichts, welche sh übrigens biert
nach aus §. 18 der Zivil-Prozeß-Ordnung von selbst
Raptworted, und auf die Frage der Jusgioreis des
Rechtsweges bedurfte.
8 ruarer Maßgabe war die Berufung zurückzu-
geiesde Vertretung des Beklagten abzuweisen, ohne weisen
daß es eines weiteren Eingehens auf die Frage der
Rr. 8.
Kuszug aus dem Urtell des Höniglich Dreußischen Kammergerichts (11. Zivilsenat) vom 15. Ohtober 1909.
1. Die Befugnis des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamts) zur Vertretung der Landes-
fisci der Schutzgebiete fällt überall da fort,
wo nachgeordnete Behörden zur Vertretung
berufen sind. Die Vertretung eines Landesfiskus
durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) findet
nicht statt, soweit sie einem nachgeordneten Beamten
übertragen ist.
2. Die einem Beamten übertragene selb-
ständige Verwaltung eines bestimmten Zweiges
der Stnatsangelegenheiten schließt das Recht zur
Prozeßführung in diesem Zweige in sich. Die
Prozeßvertretung ist ein Akt der laufenden
Verwaltung derjenigen Angelegenheiten, aus
denen sich der Prozeß ergibt.
8. Die polizeiliche Beschlagnahme von
Waffen nach Entziehung des Waffenscheins stellt sich
als Ausübung der Sicherheitspolizei dar, deren
selbständige Verwaltung in einem Schutzgebiet
zum Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Gegen-
über der Klage auf Herausgabe der Waffen
steht dem Gouverneur das Recht zur Vertretung
des Landesfiskus zu.
Tatbestand.
Durch Verfügung des 3aierlichen Bezirksamts in
Duala vom ärz 1 urde der Kläger auf-
efordert. seen Mit swr Vereie von
#####nae eln binnen einer Woche abzuliefern.
e Station Bamenda führte demnächst auf Ersuchen
des Bezirksamtes Duala die Veschlagnahme des Kara-
biners aus. Auf den Antrag des Klägers, ihm den
Karabiner zurückzugeben, erwiderte ihm die Station
mittels des Schreibens vom 11. Juli 1907, daß die
Beschlagnahme erfolgt sei, weil ihm die Erlaubnis. zur
Waffenführung entzogen seei.
Wie ferner unstreitig ist, ist eine zweite dem
Käger gehörige Sch zcne (Flinte) in ocherselben
W— wie der Karabiner, aom -
Eine dritte Schußwaffe (Büchsflinte), de * der
Kläger nach seiner Angabe geliehen hatte, ist ihm
durch die Station Ossi diuge abgenommen worden, weil
ihm die Erlaubnis zur Waffenführung gutzonen sei.
Er hat nach seiner Behauptung über die Weg-
nahme seiner BWaffen vergeblich
Gouverneur von Kamerun geführt. Darauf hat er
Landesfiskus von Kamerun, vertreten durch den
eichskanzler, vor dem Königlichen u 1 4
n auf — der Hwa en
S eanspruch s Enbiasichech ver- *
* t 7 7 bestreitet, der gesetzliche B
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— * in — lchen ri. *
sein, welche sich — wie die vorliegende — aus d
dem Gouberneur von Kamerun überteagenen Ausübumg
der Sicherheitspolizei entwickelt hätten. Er erach
vielmehr den Gouverneur als den eseglichem Ver-
Das Sandgerict hat den Beklagten u. a. zur
Herausgabe der Schußwaffen verurteilt. Gegen das
Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Entscheidungsgründe.
Das Gerbfungsgericht erachtet — entgegen der
Wffassung des mdgerichts — die Einrede der
elnden gesetzlichen — als begründet. Beie
der * grüfung dieser Einrede ist davon tausgugehen, daß
die Vertretungsbefugnis des obersten Reichs-
beamten überall da fortfällt, wo ihm unter-
Hers Behörden zur Veriretung berufen
R. G. Entsch. Bd. 2 S. 15; Skonietzki-
Gell#l —— P. O
Durch den vom Landgericht berangezogenen *
des ebietsgesetzes, wonach der Kaiser im Nam
die Schutzg-walt in den Schupgebieten
daher der Reichskanzler als oberster Be-
amter auch für die Verwaltung der Schutzgebiete zu
gelien bat- st di treitige Fae nicht entschieden.
Vertretung durch den Reichskanzler
findet nscht statt, o#weit sie einem nachgeord-
neten Beamten übertragen ist.
vom Teiche-Holomialem= dan #odurch d ß
Mai R. Z. Bl. S. 221) an die Stelle der
Kiaalae — HFireten.“ m cer diuh de Ver-
dnu 12. ( G. Bd.
S. 133) die gesamte - 8. S G S 2
unter der Fe beneworenchr 2 eichskanzlers über-
tragen war. Auch die Vertretung durch das Reichs-
Kolonialamt findet nicht statt, soweit sie einem nach-
geordneten Beamten übertragen ist. Auch der Rund-
38 der Lolenicllubteilung vom 8. April 1901 (Kol.
G. G. S. 297), der Mrigens den Abschluß von
#o .S. für die Fisci der Schutzgebiete und
die Bewirtschaftung der Schutzgebietsetats behandelt,
bezeichnet den Reichskanzler insoweit als zuständig,
als nicht eine Übertragung der Vertretungsbefugnis
auf nachgeordnete Behörden erfolgt ist.
kommt es darauf an, ob für Prozesse
der vorliegenden Art die Übertragung der Vertretungs-
befugnis auf den Gouverneur des Schutzgebietes er-
t ist. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu
eechhten. daß die einem Beamten übertragene selb-
tändige Verwaltung eines estienmten i
Staatsangelegenheiten das Recht zur Kroge#fu rung
in diesem Zweige in sich schließt. Vem
Vertretung ist nur ein Akt der laufenden Verwaltun
derjenigen Angelegenheiten, aus denen sich der Prezeß
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ern rundsãtze sind vom Neichsgericht in ist4
seehendies * angenommen. Entsch. Bb. 1
S. 39; B ê6ö5 Bd. 42, S. 6
Bd. 35, S. 14;
S5 2.
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