Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 583 20 
kaufgelder und Ansiedelungsbeihilfen in lang- 
fristige Darlehne der Bank in geeigneten Fällen 
durchführbar und für die Bank empfehlenswert 
sein. Hierüber besondere Bestimmungen in die 
Satzungen aufzunehmen, ist nicht erforderlich. 
Wie die Umwandlung der jetzt ratenweise zurück- 
zahlbaren Darlehne in solche der Bank zu er- 
folgen hat, ohne daß die Vertragsstellung des 
Fiskus oder des Schuldners sich verschlechtert, 
wird in der Geschäftsanweisung der Bank zu 
regeln sein. Im übrigen sind aber keineswegs 
alle Farmen mit Hypotheken für Restkaufgelder 
und Ansiedelungsbeihilfen belastet. Es gibt eine 
Anzahl von Farmen — dahin gehören insbe- 
sondere diejenigen, die bereits vor dem Aufstand 
aus der Hand der Eingeborenen erworben worden 
sind —, die entweder gar nicht oder nur unbe- 
deutend belastet sind und die infolge guter Be- 
wirtschaftung geeignete Grundlagen für einen 
Bodenkredit bieten. 
Während in den deutschen Bundesstaaten zum 
Teil freier Bodenkredit über die Hälfte des 
Bodenwerts hinaus gewährt wird, empfiehlt es 
sich im Schutzgebiete Südwestafrika nicht, über 
diese Grenzen hinauszugehen. Nur für kon- 
trollierte Meliorationen sollen Darlehne innerhalb 
der ersten zwei Drittel des nach ihrer Durch- 
führung vorhandenen Wertes, jedoch, insoweit sie 
die erste Hälfte des vor der Melioration vor- 
handenen Wertes übersteigen, nicht über den Be- 
trag der tatsächlich für die Melioration auf- 
gewendeten Kosten hinaus gewährt werden. Durch 
die Bestimmung, daß die Beleihung von Grund- 
stücken in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig 
ist, es sei denn, daß eine der Bank selbst zu- 
stehende Hypothek vorgeht, ist der Kreditgewährung 
eine weitere Grenze gezogen, aber doch zugleich 
der Bank die für Ausnahmefälle nötige Beweg- 
lichkeit gelassen. 
Zur Verstärkung der an sich schon durch diese 
Beschränkungen gesteigerten Sicherheit wird ein 
vorsichtiges Einschätzungssystem einzuführen sein. 
Dieses würde etwa folgende Punkte zu berück- 
sichtigen haben: Eignung des Bodens für Ackerbau 
oder für die verschiedenen Arten der Viehzucht, 
Anzahl, Verteilung und Art der Waseerstellen, 
Riviere, Brunnen und Dämme, Niederschlags- 
durchschnitt, Gebäude, Einzäunung, Nähe der 
Bahn und Nähe von Ortschaften. Auf unbewirt- 
schaftete Farmen soll überhaupt kein Kredit ge- 
geben werden. Selbst für bewirtschafteten Grund 
und Boden wird Mindestbedingungen genügt sein 
müssen, die eine gewisse Garantie für einen 
dauernden Ertrag geben. So wird der Wirt- 
schaftsbetrieb mindestens durch eine ergiebige 
Wasserstelle, durch die Errichtung der nötigsten 
Wohn= und Wirtschaftsgebäude und durch eine 
  
gewisse Viehbestockung oder durch Bodenkultur 
sichergestellt sein müssen. 
Selbst beim Vorliegen aller -Bedingungen für 
die Kreditgewährung soll aber kein Anspruch auf 
Kredit bestehen. Es muß im Einzelfalle geprüft 
werden können, ob ein Darlehn gegeben werden 
soll oder nicht. Hierzu führt einmal die Be- 
schränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel, 
sodann läßt sich nur auf diese Weise eine vor- 
sichtige Auswahl der einzelnen Fälle und damit 
eine erhöhte Sicherheit der Kredite ermöglichen. 
Der zu gewährende Kredit muß das wesent- 
liche Erfordernis jedes landwirtschaftlichen Kredits 
erfüllen, er muß unkündbar sein. Anderseits 
wird es sich aber empfehlen, die Pflicht zur 
Amortisierung einzuführen. Bezüglich des Melio- 
rationskredits ist die Notwendigkeit der Tilgung 
allgemein anerkannt. Für den Bodenkredit hat 
sie jedenfalls bei einer Anzahl größerer Institute 
Geltung erlangt. Es erscheint um so erwünschter, 
im Schutzgebiete den gleichen Grundsatz durch- 
zuführen, als die Regierung dadurch ein Mittel 
erlangt, auf eine allmähliche Entschuldung der 
Farmen hinzuwirken und die nur im beschränkten 
Maße verfügbaren Kapitalien einem möglichst 
großen Kreise von Kreditbedürftigen zugänglich 
zu machen. Dadurch rechtfertigen sich auch die 
reichlich bemessenen Tilgungsquoten von 1½ v.H. 
für Bodenkredit und von 2 v. H. für Meliorations- 
kredit, soweit das Darlehn 50 v. H. des ursprüng- 
lichen Grundstückwerts übersteigt. Im letzteren 
Falle erschien es aber billig, die Tilgung erst 
nach Ablauf des dritten Jahres beginnen zu 
lassen, da vorher in der Regel die den Boden- 
wert steigernde Wirkung des Darlehns wenig 
fühlbar sein wird. 
Die Pflege des kurzfristigen landwirtschaftlichen 
Personal= oder Betriebskredits ist nicht in den Ge- 
schäftsbereich der Landwirtschaftsbank aufgenommen 
worden. Dagegen soll sich die Bank mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers an einer die För- 
derung des Personalkredits, insbesondere des ge- 
nossenschaftlichen Personalkredits, bezweckenden 
Kreditanstalt beteiligen oder selbst eine solche An- 
stalt errichten dürfen. Die Beteiligungsquote 
muß in diesem Falle auf ein Zehntel des Grund- 
kapitals beschränkt bleiben, und es darf eine über 
den Betrag der Kapitaleinlage hinausgehende 
Haftung nicht übernommen werden. Für Deckung 
etwaiger Verluste soll ein besonderer Sicherheits- 
fonds geschaffen werden. Es darf angenommen 
werden, daß auf diese Weise ohne Beeinträch= 
tigung der eigentlichen Aufgaben der Landwirt- 
schaftsbank die Grundlage zu einem zweckmäßigen 
Ausbau des genossenschaftlichen Kreditwesens in 
Deutsch-Südwestafrika, dessen Organisation sich 
nicht länger hinausschieben läßt, auf dem ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.