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vorliegendem Falle nicht, da gemäß § 77 der S. V. B.
und § 10 der Ausführungsverordnung vom 15. Mai
1909 die zur Genehmigung berufene bbafschteeckr
das Bezirksamt Swakopmund gewesen ist. Dieses
aber konnte eine Stralbesuems an die Stadtverwaltung
nicht delegieren. Daß das Bezirksamt angewiesen ist,
die Genehmigung nicht ohne vorherige Einholung der
Zustimmung des Gonvernements auszusprechen und
diese Genehmigung daher erteilt sein muß, ist eine
mürne Verwaltungsan elegenheit, die Wirkungen nach
außen, wie es eine Übertragung einer Strafsetzungs-
befugnis in hervorragendem Maße ist, nicht zur Folge
haben kann
Hiernach hat sich der Augeklagte einer Zuwider-
handlung gegen eine gültige Strafbestimmung durch
den Verkauf F Uhrkette nicht schuldig gemacht und
war deshalb freizuspr rechen. Diese Freisprechung
kommt im ersten Urteil durch die Aufhebung des Be-
scheides der Stadtverwaltung vom 20. November 1909
in genügender Weise zum Ausdruck, so daß die Be-
ufung deegen. dieses Urteil zu verwerfen war. Eine
Folge der hier vertretenen Auffassung, daß § 8
G. V. vom 28. Oktober 1909 eine Stefponschut 4er
hält, ist es, daß eine Einziehung des Strafbetrages
durch die zum Erlaß eines Strafbescheides nicht be-
fugte Stadtverwaltung in jedem Falle unzulässig ist.
Ob endlich der Gemeinderat überhaupt befugt war,
eine Besteuerung der auswärtigen Handlungsreifenden
in der in der Gemeindeverordnung vom 28. Oktober 1909
enthaltenen Art anzuordnen oder ob er 11ch 2 in
Widerspruch mit der Vorschrift des § 4 Satz 2 der
noch nicht aufgehobenen Gouvernementsverordnung
vom 27. November 1908 setze und welches eventuell
die Rechtsfolgen dieses Widerspruchs sind, brauchte hier
nach dem oben ausgeführten nicht geprüft zu werden.
Auf die Entscheidung dieser Frage würde es erst in
einem etwaigen Zivilprozesse auf Rückzahlung des für
den Handelsschein gezahlten Betrages ankommen.
Nr. 15.
Auszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Daressalam vom 22. Dezember 1910.
(Amtl. Anz. für D. O. A. 1918, S. 65.)
Ein Polizeiaskari ist ein zur Vollstreckung von
Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs-
behörden berufener Beamter des Schutzgebiets
im Sinne des § 118 R. St. G. B.
Der Angeklagte S. vermißte bei seinem Heimgang
aus einer Wirtschaft gegen 1 Uhr nachts seinen Fluß-
pferdstock; er begab sich zu dem vor der Polizeiwache
auf Posten stehenden Askari M. und forderte ihn auf,
mit der Laterne den Stock suchen zu helfen. Als
dieser bemerkte, er könne den Posten nicht verlassen,
veriegte ihm der Angeklagte mit der Hand einen Schlag
ins Gesicht.
Wegen dieser Zgta verurteilte das Bezirks-
gericht zu einer Woche Gefängnis.
Die Berusung des Angeklagten hiergegen wurde
vom Obergericht zurückgewiesen und auf die Berufung
des Staatsanwalts das erstinstanzliche Urteil auf-
gehoben und der Angeklagte wegen Körperverletzung
im einheitlichen Zusammentreffen mit Widerstand gegen
die Staatsgewalt zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt,
und zwar aus folgenden Gründen:
Die Polizeiaskaris seien im Dienste des Schutz-
angestellt, mithin Beamte und in dieser ihrer Eigen-
schaft insbesondere auch zur Vollstreckung von Gesetzen,
Besehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden
berufen. Einen solchen Beamten habe der Angeklagte
durch die Kaörperverletzung zugleich tätlich angegriffen,
und zwar während der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes. Daß sich der Askari im Dienst befand, sei
äußerlich erkennbar gewesen, da er in voller Uniform
mit umgeschnalltem Seitengewehr auf Posten ge-
standen habe.
Bei der Strafzumessung seien die mehrfachen Vor-
strafen des gewalttätigen Angeklagten wegen Kö #
verletzung und Bedrohung sowie der Umstand
berücksichtigen gewesen, daß die Mißhandlung des )
lediglich aus dem Grunde, weil er seiner Instruktion
nicht habe zuwiderhandeln wollen, eine niedrige Ge-
sinnung verrate. Durch derartige Ubergriffe werde
nicht nur das Ansehen der weißen Bevölkerung bei den
Eingeborenen auf das bedenklichste untergraben, son-
dern der verletzte Farbige zum tätlichen Vorgehen
gegen den Europäer gereizt. Personen, wie dem An-
geklagten, fehle anderseits die Einsicht, daß auch
farbige Polizeibeamte, deren pflichttreue Dienstleistung
och im Interesse der Europäer selbst läge, zu respek-
B-
gebiets zur Wahrung öffentlichrechtlicher Funktionen s tieren seien.
Nr. 16.
Auszug aus dem Beschluß des Ralserlichen Obergerichts in Daressalam vom 26. Hpril 1911.
(Amtl. Anz. für D. O. A. 1913, S. 75.)
Ein griechischer Staatsangehöriger hat bei
den Gerichten des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets
den dreifachen Gebührenvorschuß nach § 85 des
Gerichtskostengesetzes zu gahlen.
In Sachen des Hotelbesitzers K. gegen den Hotel-
pächter 9. hatte das Bezirksgericht Daressalam die
Anberaumung eines Verhandlungstermins bis zur
Zahlung des vom Kläger als griechischen Staats-
angehörigen geforderten Kostenvorschusses abgelehnt.
gegen diese Verfügung von dem Kläger ein-
Fere ut wies das Obergericht zurück aus
olgenden Gründe
Nach § 85 ¾ a. G. hätten Ausländer, die als
Kläger auptreren, das Dreifache des im § 81 be-
stimmten Betrages als Vorschuß zu zahlen. Vor der
Zahlung sei die Vornahme jeder gerichtlichen Handlung
abzulehnen, sofern nicht glaubhaft gemacht werde, daß
die Verzögerung dem Ausländer einen nicht zu er-
setzenden bachteil (hrinen werde. Diese Vorschrift
finde nach § 85 a. u. O., abgesehen von den
hier nicht Fesa unter Zifser 2 bis 6 ge-
nannten Fällen, nur dann keine Anwendung, wenn die
Gegenseitigkeit verbürgt sei. Das Vorhandensein
dieser Voraussetzung müsse, wenn es nicht gerichts-
kundig sei, vom Kläger nachgewiesen werden. In Be-
tracht komme der zwischen dem Deutschen Reiche und
Veicchenland ögeschlossene Staatsvertrag vom 9. Juli
5 S. 23). Der Artikel 3 Abs. 2
14½ Vertrages En sich indes, wie der vorher-