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2. Die Privat= und Gesellschaftslan dmesser haben den Vermessungsunterlagen,
welche nach Vorstehendem einzureichen die Gouvernementslandmesser verpflichtet sind, bei Prüfungs-
und Beglaubigungsanträgen noch beizufügen:
a) die abgeschlossene Koordinatenberechnung nebst Koordinatenverzeichnissen,
b) die Flächeninhaltsberechnung,
JP) die fertig bearbeitete Flurkarte in zwei Ausfertigungen, und zwar die eine kartiert,
die andere als Kopie auf Pausleinwand. In der zweiten Ausfertigung ist der Titel.
durch Einfügung der Worte „Kopie der“ Flurkarte entsprechend abzuändern.
G. von den durch Privat= und Gesellschaftslandmessern
eingereichten Vermessungswerken wird die zweite Ausfertigung der Flurkarte (Kopie) von den Ver-
messungsämtern der Kaiserlichen Vermessungsverwaltung in Windhuk für deren Archiv eingereicht.
Die übrigen Sachen, welche durchweg im Original zur Einreichung kommen müssen, werden in
das Archiv des Vermessungsamtes übergeführt. Den betreffenden Anfertigern wird deshalb anheim-
gestellt, sich vorher Abschriften zurückzubehalten.
III.
Von den in dieser Anweisung unter 1 und II getroffenen Festsetzungen ist der Vorstand
der Vermessungsverwaltung ausnahmsweise in einzelnen besonderen Fällen ermächtigt, Anderungen
eintreten zu lassen.
V. Prüfung und Beglaubigung der durch Privat= oder Gesellschaftslandmesser
angefertigten Vermessungen und Karten.
Die Anträge auf Prüfung und Beglaubigung sind unter Vorlage der betreffenden Ver-
messungswerke — siehe Abschnitt F2 — bei dem Kaiserlichen Vermessungsamte zu stellen, in dessen
Bereich der betreffende Landmesser seine Arbeiten ausgeführt hat. Die Prüfung und Beglaubigung
erfolgt kostenfrei.
V. Rechtliche Gültigkeit der Vermessungen.
Als gültig im Sinne der 5§5 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung sind nur solche Ver-
messungen und Karten anzusehen, die auf den Kaiserlichen Vermessungsämtern angefertigt oder dort
geprüft und unter Beidrückung des Amtssiegels amtlich beglaubigt sind.
VI. Die Erteilung von Auszügen zu rechtlichen Zwecken
bleibt den Kaiserlichen Vermessungsämtern vorbehalten. Es wird deshalb den von Prival= und
Gesellschaftslandmessern angefertigten Auszügen die Beglaubigung versagt werden.
Die Vermessungs-Anweisung vom 1. Juli 1903 und die Leitsätze vom 30. März 1909
werden hiermit aufgehoben.
Windhuk, den 6. Juni 1912.
Der Vorstand der Vermessungsverwaltung.
Hümann.
Ausführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea zu der Verordnung
vom 26. Junuar 1905, betr. die Erhebung einer Gewerbesteuer.)
Vom 22. Mai 1913.
(Amtsblatt 1913, N.r. 11. S. 109.)
Unter Anderung des ersten Satzes des Absatzes 4 der Ausführungsbestimmungen vom
18. Februar 1905“") wird hiermit angeordnet, was folgt:
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen im Bezirke der Stationen Namatanai und Kieta und
des Bezirksamts Käwieng erfolgt durch die bei den genannten Dienststellen zu bildenden Kommissionen.
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen im Bezirke der Station Manus erfolgt bis auf
weiteres durch die Kommission beim Bezirksamt Rabaul.
Vgl. „D. Kol. Bl.- 1905, S. 691 f.
Ugl. .D. Kol. Bl.- 1905, S. 692 f.