Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Die Veranlagung der Steuerpflichtigen im Bezirke der Stationen Eitape und Morobe erfolgt 
bis auf weiteres durch die Kommission beim Bezirksamt Friedrich-Wilhelmshafen. 
Im übrigen bleibt Absatz 4 der angezogenen Ausführungsbestimmungen unverändert. 
Rabaul, den 22. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
finderung der Satzung der „KRfrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“ in Hamburg. 
Vom 11. Juli 1913. H 
Die Deutsche Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“ in Hamburg 
hat in der Hauptversammlung vom 26. Juni 1913 eine Abänderung des § 49 Abs. 1 und des § 61 
Abs. 1 ihrer Satzung beschlossen, der die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden ist. Die 
Paragraphen haben folgende Fassung erhalten: 
§ 49 Abs. 1: „Jedes Mitglied des Aussichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 
% 1000,—, der Vorsitzende eine solche von jährlich #2 2000,—, mit der Maßgabe, daß diese Ver- 
gütung auf die etwa zu zahlende Tantieme anzurechnen ist, sowie den Ersatz der aus der Erfüllung 
ihres Berufs entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 30 dieser Satzungen. Die Ver- 
teilung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Aussichtsrat festzusetzenden 
Verteilungsplans.“ 
§ 61 Abs. 1: „In jedem Jahre findet spätestens im Juni eine ordentliche Hauptversamm- 
lung statt.“ 
Berlin, den 11. Juli 1913. 
Reichs-Kolonialamt. 
Im Aruftrage: 
Gerstmeyer. 
Der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika hat dem Apotheker Viktor Przisch= 
kowsky die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Windhuk erteilt. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staats- 
sekretär des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf die Erlaubnis zur Annahme 
und Anlegung des ihm verliehenen Großkreuzes des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs 
des Löwen zu erteilen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Referenten 
beim Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun, Regierungsräten Adae und Kundt den Roten 
Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Landgerichtsrat Hartung 
in Potsdam für die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zum Mitgliede (Beisitzer) der 
Disziplinarkammer für die Schutzgebiete zu ernennen. 
  
Kalserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 11. Juli 1913. 
Blaschke, Sattler, mit Wirkung vom 1. April 1913 die etatsmäßige Sattlerstelle übertragen.
	        
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