Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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zu einem fatensiveren Anbau der Erdnuß anzuregen, 
indem sie sich zur Abgabe von Erdnußsaat an Farmer 
zum Preise von 3½ Pence das englische Pfund und 
zur Abnahme der vollen Ernten zum Preise von 
9½ Schilling für 88 engl. Pfund ungeschälte Nüsse 
rachtfrei Durban erbietet. Auch der erwähnte Han- 
delskammerbericht vertritt die Auffassung, daß sich dem 
Erdnußbau in Natal durch die verschiedenen Ver- 
wendungsmöglichkeiten in Südafrika selbst noch be- 
trächtliche Entwicklungsaussichten bieten. 
In der Natalseifenindustrie scheint die Erdnuß zur 
Zeit gar nicht oder nur in unbedeutendem Maße Ver- 
wendung zu finden; der Grund dafür dürfte darin 
liegen, daß bei Berücksichtigung der Zollverhältnisse 
und des Olgehalts die Verwendung anderer Olfrüchte, 
wie vornehmlich der Palmkerne, vorteichafter esscheint. 
ist daher anzunehmen, daß a 
Eiaakeinel nach Natal in der Lünptsoche der “E0 
mung als Nahrungsmitier für die Eingeborenen dient. 
Was diesen Import anlangt, so belief er sich nach der 
Handelsstatistik für 1911 auf rund 265 000 engl. n 
rte von 1585 . avon entstammt die Haup 
masse (über 205 000 Pfund) der portugiesischen r- 
kolonie Mogambique; daneben lieferte Indien 5 
Pfund und China 9750 Pfund. Für 1912 t 9 
Statistik den Import nach Durban nicht gesondert an; 
die Einfuhr nach dem gesamten Gebiele der Süd- 
afrikanischen Union brgiffetre sich zt etwa 4, 6. Millionen 
engl. Pfund im Werte von über 28 Das Haupt- 
kontingent stellte im Jahre 1912 wiederum Portugiesisch= 
Ostafrika (über 3.6 Millionen Pfund); daran schlossen 
sich China (über 465 .000 Pfund), die Bereinigten 
Staaten von Amerika (32 500 Pfund) und Hongkong 
(10 000 Pfund). 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Durban.) 
  
  
Rustrallscher Bund. 
Neues Schiffahrtsgesetz. 
Für das Gebiet des Australischen Bundes ist ein 
neues Schiffahrtsgesetz erlassen worden, welches die 
Königliche Bestätigung erhalten hat und durch den 
Generalgouverneur voraussichtlich spätestens in einigen 
Monaten in Kraft gesetzt werden wird. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats 
in Sydney.) 
  
  
Belgisch-Kongo. 
Verpflichtung der umherziehenden Händler 
zur Buchführung über die mit den Eingebo- 
enen abgeschlossenen Käufe. 
Laut einer am 1. Juli d. Is. in Kraft getretenen 
Verordnung des Generalgouverneurs vom 14. Februar 
1918 hat jeder umherziehende Händler, der in der 
Kolonie Geschäfte macht, ein Buch zu führen, worin er 
sämtliche einheimischen Erzeugnisse, die er, wenn auch 
nur zur einfachen Lagerung, kauft oder empfängt, sofort 
nach dem Empfang einträgt, ebenso alle einheimischen 
Erzeugnisse. die er zu irgendeiner Lestimmung cboibt. 
Die Eintragungen haben sich sowohl auf die 
gollfreien als auf die ausfuhrzollpflichtigen u- 
zu l 
ei Beförderung von auszuführenden Waren 
ist eine - der zu befördernden Ergeugnise in zwei 
Ausfertigungen auszuftellen. wovon die eine dem Waren- 
begleiter zu übergeben und die andere unmittelbar an 
  
den Steuereinnehmer des Ortes, zu senden ist, wo die 
Ausfuhr der Waren erfolgen so 
(Bulletin usioch du Congo Belge.) 
Zollanmeldung von Waren. 
Eine Verordnung des Generalgonverneurs vom 
15. Mai 1918 bestimmt, daß in der vom Einführer 
dem Einfuhrzollamt einzureichenden Anmeldung außer 
dem Rohgewicht auch das Reingewicht der Ware an- 
zugeben ist. Ausgenommen von diejer Vorschrift sind 
jedoch folgende Waren, die nach Kubikmeter oder Hekto- 
liter anzumelden sind: Holz, Bier, Wein und andere 
gegorene Getränke, Rahm und ilch, Brauntwein, 
Likör und andere weingeishalagge ölüssigteiten. vessia- 
und flüssige Essigsäure. (Ebenda.) 
  
OMozambiaque. 
Zollfreiheit. für Kaffernhacken fim Gebiete 
r Nyassagesellschaf 
Laut hre des Fräsidenten der orngleischen 
Republik vom 31. Mai 1913 sollen in dem Gebiete der 
Nyassagesellschaft sogenannte Kaffernhacken ausländischer 
Erzeugung vom Einfuhrzolle befreit bleiben 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konfulats 
in Lourengo Marques.) 
Dortugal. 
Vorschriften für den Balfischfang in 
Territorialgewässern der Kolonien. — 
fuhrzoll für Ol, Barten und Ambra. — * 
freiheit für Material zum Walfischfang. 
Nach einem Gesetze Nr. 53 vom 16. Juli 1913, 
ist die Ausübung des Walfischfanges in den Territorial-= 
gewässern der Kolonien nur portugiesischen Schiffen 
gestattet, und zwar auf Grund einer vom Gouverneur 
der Provinz erteilten im Boletim Oficial veröffent- 
lichten Erlaubais. Die Erlaubnis ist an die Person 
gebunden und kann nicht auf eine andere Person oder 
gellschet ohne Emcchngingg der Regierung über- 
tragen werden; diese lann die UÜbertragung erlauben 
oder nicht. Der Fang von jungen und noch nicht aus- 
gewachsenen Walfischen ist verboten usw. Die gegen- 
wärtig an Ausländer erteilte Erlaubnis kann nach 
Ablauf nur dann erneuert werden, wenn die Regierungen 
der betreffenden Länder sich verpflichten, Gegenseitig- 
keit zu beobachten, indem sie den portugiesischen Unter- 
nehmungen den Walfischfang in ihren Territorial= 
gewässern gestatten, sowohl im Mutterland als auch 
in den Kolonien. ülee ausländischen, zur Aus- 
übung des anges in den überseeischen Pro- 
vinzen bestimmten Unternehmungen haben jährlich zu 
n: 
den 
  
1. 500 Esludos für jeden olsichiangdampfert 
2. 300 jedes Walfischfjang-Segelschiff; 
6. 100 ¾l - eden kleinen als Walfisch- 
süengerschlepper dienenden 
ampfe 
4. 20 - jedes P kleiner Walfisch- 
oote; 
jedes Meter im Geviert für 
die zu ihrem Betrieb er- 
forderliche Fläche. 
Die inländischen Unternehmungen sind von den vor- 
stehend festgesetzten Zahlungen befreit. Die aus- 
5. 5 Centavos=
	        
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